Beschluss vom 07.08.2003 -
BVerwG 8 B 108.03ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B8B108.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2003 - 8 B 108.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B8B108.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 108.03

  • VG Meiningen - 14.04.2003 - AZ: VG 5 K 1020/96.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 374 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Teilweise werden Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
In der Beschwerde wird zwar beantragt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. April 2003 (insgesamt) aufzuheben und die Revision zuzulassen. Ein Verfahrensmangel wird aber nur insoweit gerügt, als das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich der Rückübertragung beweglicher Vermögenswerte abgewiesen hat. Diesbezüglich wird eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt.
Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nur teilweise.
In der mündlichen Verhandlung am 10. April 2000 hat das Gericht - ausweislich der Sitzungsniederschrift (VG-Akten Band II Bl. 236 f.) - folgenden Beweisbeschluss angekündigt:
"Es ist Beweis zu erheben zu der Frage, ob es am 01.07.1990 Vermögensgegenstände gab, die sich zum Zeitpunkt der Schädigung durch Verstaatlichung der K. W. KG in deren Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind und zum 01.07.1990 zum Vermögen des stillgelegten Unternehmens gehörten und um welche Vermögensgegenstände es sich dabei handelt. Es ist weiter Beweis darüber zu erheben, ob diese Gegenstände ganz oder teilweise veräußert wurden und welcher Erlös dafür erzielt wurde. Der Beweis ist zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens."
Hieraus ergibt sich, welche Frage nach der maßgebenden materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen ist.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 (VG-Akten Band II Bl. 265 f.) hat das Verwaltungsgericht dann den Beteiligten mitgeteilt, es sehe sich noch nicht in der Lage, den Beweisbeschluss zu erlassen, weil die BvS immer noch nicht mitgeteilt habe, wo die Bilanzen für die Jahre vor 1990 geblieben seien. Anschließend hat das Verwaltungsgericht - was auch die Beschwerde einräumt - äußerst umfangreiche Ermittlungen unternommen (einschließlich der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Beteiligten), um diese Bilanzen zu finden. Da diese dennoch nicht aufgefunden wurden, konnte das Gericht den zunächst angekündigten Beweisbeschluss nicht erlassen. Dies stellt keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar.
Soweit die Beschwerde die Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere einen Zeugenbeweis, vermisst, wird nicht angegeben, welche Beweismittel (z.B. welcher namentlich benannte Zeuge) dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestanden hätten. Wenn die Beschwerde auf nach dem 1. Juli 1990 liegende Umstände abstellt, übersieht sie, dass es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den 1. Juli 1990 angekommen ist. Mit dem Antritt von Beweisen im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird kein Grund für die Zulassung der Revision prozessordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Aus der Sicht des Klägers ist es sicherlich zu bedauern, dass nicht alle entscheidungserheblichen Unterlagen gefunden werden konnten. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Vermögensrecht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet (hier einen Anspruch auf Rückübertragung beweglicher Sachen), grundsätzlich zu ihren Lasten geht (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, S. 289 <294> m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.