Beschluss vom 07.08.2003 -
BVerwG 6 B 42.03ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B6B42.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2003 - 6 B 42.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B6B42.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 42.03

  • VG Dessau - 07.05.2003 - AZ: VG 1 A 516/02 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 7. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und der prozessleitenden Verfügung vom 1. Juli 2002 hingewiesen worden. Der Vertretungsmangel kann nicht nachträglich behoben werden, weil die gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhaltende Beschwerdefrist von einem Monat am 11. Juni 2003 abgelaufen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 GKG.