Beschluss vom 07.08.2003 -
BVerwG 5 B 61.03ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B5B61.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2003 - 5 B 61.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B5B61.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 61.03

  • Hessischer VGH - 02.05.2002 - AZ: VGH 3 UZ 665/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, der die Berufungszulassung ablehnt, nicht. Die Klägerin wurde auf die Unanfechtbarkeit in diesem Beschluss hingewiesen.
Für den von der Klägerin begehrten Aufschub der Entscheidung besteht kein Anlass. Auch die von der Klägerin gesuchte Anwaltsberatung mag nichts daran zu ändern, dass gegen den von ihr angegriffenen Beschluss die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.