Beschluss vom 07.08.2003 -
BVerwG 1 B 465.02ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B1B465.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2003 - 1 B 465.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B1B465.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 465.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.09.2002 - AZ: OVG 4 A 1950/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die - fristgerecht eingelegte - Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-raus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob nicht nur - wie das Berufungsgericht entschieden habe - der Personenkreis bestimmter Schwerkranker und unbegleiteter Minderjähriger, sondern auch der Personenkreis der anderen Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo (DRK) von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung geschützt werde. Es stelle sich die Frage, ob nicht im Rahmen des § 53 AuslG berücksichtigt werden müsse, dass bei individuellen Gegebenheiten des Rückkehrers- wie Mittellosigkeit und die fehlende Ausbildung von Überlebensstrategien - für diesen aus der allgemeinen in der DRK bestehenden Gefahr eine extreme individuelle Gefahr für Leib und Leben werde. Der einzelne Rückkehrer in die Demokratische Republik Kongo könne nicht wie ein Dauerbewohner von Kinshasa betrachtet werden, der langsam und allmählich mit der immer schlechter werdenden Lage Überlebensstrategien entwickelt habe. Er könne auch nicht (mehr) auf die Großfamilie zurückgreifen. Diese Umstände, die schlechte Ernährungslage sowie die aufgrund des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland verloren gegangene Semi-Immunität gegen verschiedene Krankheiten - die die in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kläger zu 2 und 3 erst gar nicht hätten erwerben können - in Verbindung mit der mangelhaften oder fehlenden medizinischen Versorgung müssten als individuelle Momente des rückkehrenden Ausländers bei der Beurteilung der extremen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden und den zu schützenden Personenkreis erweitern. Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.