Beschluss vom 07.08.2003 -
BVerwG 1 B 459.02ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B1B459.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2003 - 1 B 459.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070803B1B459.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 459.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.09.2002 - AZ: OVG 4 A 3797/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob nicht die aus der Bundesrepublik Deutschland in die Demokratische Republik Kongo (DRK) zurückkehrenden Personen von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei verfassungskonformer Auslegung geschützt würden. Es stelle sich die Frage, ob nicht Beachtung finden müsse, dass der Rückkehrer nach zehn Jahren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland an eine völlig andere Lebensweise gewöhnt sei, die ihn bei Rückkehr in Lebensgefahr bringe. Sein Körper sei an Brot, Kartoffeln und hygienische Verhältnisse in der Bundesrepublik so gewöhnt, dass er, wie jeder Europäer auf das Sorgfältigste auf das achten müsse, was er esse und trinke, um nicht gesundheitliche Probleme zu bekommen, was in der DRK aber nicht möglich sei. Überlebensstrategien wie die Dauerbewohner von Kinshasa habe er nicht entwickeln können. Der einzelne Rückkehrer könne auch nicht (mehr) auf die Großfamilie zurückgreifen. Diese Umstände sowie die aufgrund des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland verloren gegangene Semi-Immunität gegen Malaria oder andere Krankheiten in Verbindung mit der mangelhaften oder fehlenden medizinischen Versorgung müssten als "individuelle Momente des rückkehrenden Ausländers" bei der Beurteilung der extremen Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden und den zu schützenden Personenkreis erweitern. Hiermit und mit dem weiteren Vorbringen wird eine der rechtsgrundsätzlichen Klärung zugängliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Beschwerde zielt vielmehr auf eine den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK für Rückkehrer, die sich zuvor längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen, unter denen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist, weitgehend geklärt sind (vgl. beispielsweise BVerwGE 99, 324; 102, 249 und 115, 1 jew. mit Nachw.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.