Beschluss vom 07.08.2002 -
BVerwG 2 B 24.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070802B2B24.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2002 - 2 B 24.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070802B2B24.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 24.02

  • OVG des Saarlandes - 29.04.2002 - AZ: OVG 1 R 6/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 230 € (= 10 226 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben. In dem erstrebten Revisionsverfahren ist eine Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst oder die ihrem Vorbringen nach vom Berufungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich beurteilt werden, nicht zu erwarten. Denn die auf Schadensersatz gerichtete Klage kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Verschulden des Beklagten als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Haftung des Dienstherrn wegen Verletzung der verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 2 GG) und gesetzlich festgelegten Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verschuldensabhängig (vgl. Beschluss vom 14. August 1998 - BVerwG 2 B 34.98 - Buchholz 11, Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 23 S. 2 m.w.N.). Ein solches Verschulden ist - trotz Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns - regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Kollegialgericht das Tun oder Unterlassen des Dienstherrn als objektiv rechtmäßig angesehen hat (stRspr; z.B. Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113 S. 16 f. m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass "die Entscheidung der Beklagten, den Kläger (zum 1. Oktober 1996 und zum 1. Oktober 1997) aus dem Kreis der Beförderungskandidaten auszuscheiden, rechtmäßig war". Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts weist jedenfalls nicht solche Rechtsfehler auf, die der Dienstherr des Klägers hätte erkennen und vermeiden können. Da in einem Revisionsverfahren davon auszugehen wäre, dass dem Beklagten eine zumindest fahrlässige Verletzung von Rechtspflichten nicht vorgeworfen werden könnte, sind die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich. Eine Zulassung der Revision mit dem Ziel, das Recht fortzubilden oder die Rechtseinheit zu bewahren, kommt deshalb nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.