Beschluss vom 07.07.2010 -
BVerwG 9 B 56.10ECLI:DE:BVerwG:2010:070710B9B56.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2010 - 9 B 56.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:070710B9B56.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 56.10

  • Thüringer OVG - 15.12.2009 - AZ: OVG 7 F 428/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts - Flurbereinigungsgericht - vom 15. Dezember 2009 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 051,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt.

2 Mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Beschwerde wendet sich die Klägerin zu 1 dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht ihrer Auffassung zur Ermittlung des Wertes ihrer Einlagegrundstücke nicht gefolgt ist. Entgegen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO legt sie aber nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache substantiiert dar (vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328). Vielmehr beschränkt sie sich in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels auf Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf den Zulassungsgrund auszurichten und unter diesen zu subsumieren.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.