Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine Gemeinde in Sachsen, begehrt die Zuordnung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, weil es der Wohnungsversorgung der Bevölkerung diene. Das Wohnhaus stand bei der Herstellung der deutschen Einheit 1989/90 leer; konkrete Nutzungsabsichten bestanden nicht. Deshalb hatte es die beklagte Zuordnungsbehörde der beigeladenen Bundesvermögensverwaltung zugeordnet. Die Klägerin macht geltend, ein derartiges Grundstück diene auch dann der Wohnungsversorgung, wenn es 1989/90 ohne Komplettsanierung nicht bewohnbar war und eine aktuelle Sanierungsabsicht nicht bestand, jedoch für die Zukunft ins Auge gefasst wurde. Des weiteren meint sie, eine Gemeinde könne die Zuordnung an sich selbst dann verlangen, wenn sie die nötige Sanierung nicht selbst durchführen, sondern das Grundstück an private Investoren veräußern wolle. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.


Beschluss vom 07.09.2004 -
BVerwG 3 B 22.04ECLI:DE:BVerwG:2004:070904B3B22.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.09.2004 - 3 B 22.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:070904B3B22.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 22.04

  • VG Dresden - 10.12.2003 - AZ: VG 14 K 3153/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
  2. 10. Dezember 2003 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtsstreit besitzt die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er führt zu der Frage, unter welchen Umständen anzunehmen ist, dass ein am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leerstehendes Wohngebäude im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG der Wohnnutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden soll.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 34.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 07.07.2005 -
BVerwG 3 C 34.04ECLI:DE:BVerwG:2005:070705U3C34.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 07.07.2005 - 3 C 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070705U3C34.04.0]

Urteil

BVerwG 3 C 34.04

  • VG Dresden - 10.12.2003 - AZ: VG 14 K 3153/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e , B ü g e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2003 geändert. Der Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 19. November 2001 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass das auf Blatt 526 des Grundbuchs von Zittau-Nord eingetragene Grundstück Flurstück Nr. 682, Hammerschmiedtstraße 21, der Klägerin zuzuordnen war.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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