Beschluss vom 07.07.2005 -
BVerwG 4 A 1071.04ECLI:DE:BVerwG:2005:070705B4A1071.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 - 4 A 1071.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070705B4A1071.04.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1071.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.
In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Der Anregung der Klägerin, ihr Verfahren in die Gruppe der Musterverfahren einzubeziehen und nicht gemäß § 93a VwGO auszusetzen, kann der Senat nicht entsprechen. Der Umstand allein, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 mit enteignender Vorwirkung betroffen ist, gibt keine Veranlassung, ihre Klage als Musterverfahren zu behandeln. Vielmehr muss der Senat auch in solchen Fällen im Interesse der Straffung des gesamten Verfahrens und der effizienten Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie unter Kostengesichtspunkten auch unter den Klägern, die vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignender Vorwirkung in Anspruch genommen werden, eine Auswahl treffen. Dementsprechend sind die Verfahren mehrerer anderer mit enteignender Vorwirkung betroffener Kläger ebenfalls nicht als Musterverfahren vorgesehen.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Klägerin im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als evangelische Kirchengemeinde Besonderheiten geltend macht, deren Erörterung und Behandlung die ohnehin schon enorme Stofffülle, die in den Musterverfahren abzuarbeiten ist, erweitern würde, ohne dass dadurch ein Gewinn für das Gesamtverfahren zu erzielen wäre. Diese Besonderheiten, die vor allem im Rahmen etwaiger Planergänzungsansprüche von Bedeutung sein könnten, kann das Gericht ohne Rechtsverlust für die Klägerin und die anderen klagenden Kirchengemeinden im Nachverfahren gemäß § 93a Abs. 2 VwGO berücksichtigen, sofern sich ein solches wegen eines Erfolgs der Muster-Anfechtungsklagen nicht ohnehin erübrigen sollte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO).