Beschluss vom 07.07.2005 -
BVerwG 3 B 87.05ECLI:DE:BVerwG:2005:070705B3B87.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 - 3 B 87.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070705B3B87.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 87.05

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 09.06.2005 - AZ: OVG 3 O 201/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Juni 2005 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen Anhalt vom 9. Juni 2005 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.