Beschluss vom 07.06.2012 -
BVerwG 4 BN 6.12ECLI:DE:BVerwG:2012:070612B4BN6.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2012 - 4 BN 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:070612B4BN6.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 6.12

  • VGH Baden-Württemberg - 19.10.2011 - AZ: VGH 3 S 942/10

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung beruht.

3 Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs waren Grundpfeiler des Planungskonzepts der Antragsgegnerin, die bisher weitgehend brachliegenden Innenbereichsflächen als Wohngebiete auszuweisen, diese in Baufenstern bestimmten Zuschnitts zu gruppieren, im Süden zwecks bestehender Nutzung und als Puffer ein Mischgebiet zu schaffen, ausreichenden Schutz gegen Schienenverkehrslärm zu gewährleisten und die bisher schon virulente, durch die Wohngebietsplanung sich verschärfende Konfliktlage zwischen Wohnen und angrenzendem Gewerbe verlässlich und vorhersehbar durch Herabstufung des Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet (bei gleichzeitigen Schallschutzpflichten in den Wohngebieten) zu lösen. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat das Grundkonzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Teilnichtigkeit der Festsetzungen zum Nutzungsmaß bekannt gewesen wäre.

4 Die Antragstellerin weist nicht nach, dass die Aufstellungsunterlagen die Aussage des Gemeinderats enthalten, ohne die getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung könne das Grundkonzept des Bebauungsplans nicht beibehalten werden. Die Antragstellerin zitiert aus Dokumenten im Aufstellungsverfahren, die Aufschluss darüber geben, aus welchen städtebaulichen Gründen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung beschlossen worden sind. Sie hält diese Gründe für so gewichtig, dass sie für das Bebauungskonzept essentiell seien, und zieht daraus den Schluss, dass der Gemeinderat, wenn ihm die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung bewusst gewesen wäre, das Konzept nicht unverändert umgesetzt hätte. Die davon abweichende Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung durch den Verwaltungsgerichtshof widerspricht nach ihrer Einschätzung dem Willen des Gemeinderats. Legt man das Beschwerdevorbringen zugrunde, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht von einem unzutreffenden Akteninhalt ausgegangen, sondern hat den insoweit unstreitigen Sachverhalt lediglich in einem Sinne gewürdigt, der für die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Rechtsposition ungünstig ist. Dies stellt keine „aktenwidrige“ Sachverhaltsfeststellung dar.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

6 a) Die Frage, ob die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht mehr gewahrt ist, wenn kein uneingeschränkter Nachtbetrieb mit einem Schallleistungspegel von 60 dB(A)/m² möglich ist, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Entscheidung des Normenkontrollgerichts von ihrer Beantwortung nicht abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Herabstufung des allgemeinen Gewerbegebiets zum eingeschränkten Gewerbegebiet in erster Linie damit begründet, dass ohne die Herabzonung des Gewerbegebiets das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen nicht angemessen gelöst werden könnte (UA S. 26). Die sich unmittelbar daran anschließende Aussage, die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also Gewerbebetriebe des nach der Baunutzungsverordnung zweithöchsten Störungsgrades, aufzunehmen, würde weitgehend verfehlt, dient der Abrundung der Begründung, ist aber nicht entscheidungstragend. Sie könnte hinweggedacht werden, ohne dass sich an dem Befund, ohne Herabstufung des allgemeinen Gewerbegebiets zu einem eingeschränkten Gewerbegebiet sei die Nachbarschaft zum allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, etwas ändern würde.

7 b) Die Frage, ob die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen (nicht öffenbare Fenster, künstliche Belüftung) ein geeignetes Mittel ist, um den (Lärm)Konflikt zwischen Wohnen und Gewerbe zu lösen und dadurch Abwehransprüche gegen den Gewerbebetrieb auszuschließen, nötigt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich anhand der Senatsrechtsprechung bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantworten lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht das Urteil des Senats vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - (BVerwGE 128, 238) für seine These in Bezug genommen, die Bewältigung des Konflikts zwischen Gewerbe und Wohnen könne abwägungsfehlerfrei auch dadurch geschehen, dass den durch Betriebslärm über die Gebietsrichtwerte hinaus betroffenen nächstgelegenen Wohngebäuden im Bebauungsplan zumutbare passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt werden. Zwar ist das Senatsurteil vom 22. März 2007 (a.a.O.) zu der Fallkonstellation ergangen, dass ein Wohngebiet an einen vorhandenen Verkehrsweg herangeplant wird, und nicht zu der hier vorliegenden Fallgestaltung, dass ein Wohngebiet an einen Gewerbebetrieb heranrückt. Der Rechtssatz, dass es nach den Umständen des Einzelfalls abwägungsfehlerfrei sein kann, eine Minderung der Immissionen an Wohngebäuden u.a. durch passiven Schallschutz an den Wohn- und Schlafräumen zu erreichen, ist aber verallgemeinerungsfähig. Dagegen lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht ins Feld führen, dass zwischen Verkehrslärm und Gewerbelärm insoweit Unterschiede bestünden, als die §§ 41, 42 BImSchG jedenfalls für den Bau neuer und die wesentliche Änderung bestehender öffentlicher Straßen bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einen Anspruch auf passiven Lärmschutz vorsähen und deshalb für den Verkehrslärm den passiven Schallschutz als geeignete Konfliktlösung billige, eine vergleichbare Regelung für den Gewerbelärm hingegen fehle. Die Antragstellerin lässt außer Acht, dass im Falle der an einen Verkehrsweg heranrückenden Wohnbebauung die §§ 41, 42 BImSchG nicht einschlägig sind. Der Senat hat diese Bestimmungen im Urteil vom 22. März 2007 (a.a.O.) deshalb auch nicht in den Blick genommen, sondern wegen der Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden auf den - nach Ansicht der Vorinstanz (UA S. 14) vorliegend ebenfalls einschlägigen - § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB als Rechtsgrundlage verwiesen.

8 Zu Unrecht macht die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) geltend, passive Schallschutzmaßnahmen trügen, weil sie jeden Kontakt zur Geräuschkulisse zur Außenwelt abschnitten, der Schutzwürdigkeit des Wohnens nur unzureichend Rechnung. Der Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 16. März 2006 (a.a.O.) zugrunde lag, war dadurch gekennzeichnet, dass eine bestehende Wohnbebauung mit zusätzlichem (Flug-)Lärm beaufschlagt wurde. Dagegen ist vorliegend die Wohnbebauung, die durch den Bebauungsplan ermöglicht werden soll, noch nicht vorhanden. Das macht im Hinblick auf das Ansinnen an die Bewohner, sich mit Maßnahmen des passiven Lärmschutzes abzufinden, einen Unterschied. Wer erwägt, eine mit passivem Schallschutz „belastete“ Wohnung zu beziehen, weiß von vornherein, mit welchen Einschränkungen er zu rechnen hat. Will er sie entschärfen, ist es ihm grundsätzlich zumutbar, zur architektonischen Selbsthilfe zu greifen und - wenn möglich - bereits vor dem Einzug diejenigen Räume als Wohn- und Schlafräume vorzusehen, die auf der lärmabgewandten Seite des Gebäudes liegen; will er sie vermeiden, kann ihm zugemutet werden, vom Bezug der Wohnung Abstand zu nehmen. Beim Bewohner einer nachträglich Schallschutz benötigenden Wohnung liegt die Zumutbarkeitsschwelle höher; denn für ihn ist eine architektonische Selbsthilfe aufwändiger und ein Verzicht auf die Wohnung durch Auszug belastender.

9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.