Beschluss vom 07.06.2005 -
BVerwG 9 B 15.05ECLI:DE:BVerwG:2005:070605B9B15.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2005 - 9 B 15.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070605B9B15.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 15.05

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 17.03.2005 - AZ: OVG 4/2 L 111/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 191,17 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Zulassung der Revision unter dem allein geltend gemachten Aspekt eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdevorbringen den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 VwGO) an die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) genügt oder ob es sich in Wahrheit nicht in der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht erschöpft. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Dieser soll nach dem Beschwerdevorbringen darin liegen, dass das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass im angefochtenen Bescheid fälschlich mit einem Geschossflächenfaktor von 1,5 statt - wie dort angegeben - von 1,25 gerechnet worden sei. Auf der Grundlage der für die Beurteilung des Verfahrens maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts kam es jedoch auf die auf das Ausbaubeitragsrecht gestützten Berechnungen des angefochtenen Bescheides und die dagegen in erster Instanz erhobenen Einwendungen nicht mehr an. Vielmehr beruhte der Rechengang des Berufungsurteils auf dem Erschließungsbeitragsrecht und der dazu von der Beklagten mit Schriftsätzen vom 11. April und 1. Juli 2003 vorgelegten neuen Berechnung. Allein hierauf bezieht sich auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diese Berechnung nicht substantiiert angegriffen habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3 GKG n.F.