Beschluss vom 07.05.2002 -
BVerwG 3 B 30.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070502B3B30.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.05.2002 - 3 B 30.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070502B3B30.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 30.02

  • VG Stuttgart - 18.09.2001 - AZ: VG 6 K 4888/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2001 wird abgelehnt.

Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision. Prozesskostenhilfe kann ihnen jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen der Kläger noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen fehlte der Klägerin zu 2 schon das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, weil sie von dem nach § 68 VwGO erforderlichen verwaltungsbehördlichen Vorverfahren gar nicht betroffen war. Der Kläger zu 1 hatte keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vertreibungsschaden nach dem Feststellungsgesetz nicht als gegeben angesehen wurden. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen lassen weder in materiellrechtlicher noch in prozessualer Hinsicht Rechtsfehler erkennen, die eine weitere Überprüfung des Klagebegehrens in dem angestrebten Revisionsverfahren rechtfertigen könnten. Insbesondere ist die von den Klägern gerügte teilweise Bezugnahme der Urteilsbegründung auf die sorgfältigen tatsächlichen Ausführungen des Beschwerdebeschlusses nach § 117 Abs. 5 VwGO zulässig und ohne jeden Zweifel sachbezogen.
Verfahrensfehlerhafte Feststellungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), klärungsbedürftige Rechtsfragen, die von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichend entschieden worden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind nicht erkennbar.
Aus diesem Grund war das Gesuch abzulehnen, ohne dass es auf einen Nachweis über die behauptete Mittellosigkeit ankommt.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen werden müssen. Den Klägern wird anheim gegeben, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie sie (aus Kostengründen) zurücknehmen wollen.

Beschluss vom 07.06.2002 -
BVerwG 3 B 30.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B3B30.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 3 B 30.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B3B30.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 30.02

  • VG Stuttgart - 18.09.2001 - AZ: VG 6 K 4888/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2001 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird
  4. abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Im Übrigen wird auf den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 7. Mai 2002 verwiesen. Die Äußerungen der Kläger im Schriftsatz vom 1. Juni 2002 können zu keiner anderen Entscheidung führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.