Beschluss vom 07.06.2002 -
BVerwG 3 B 30.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B3B30.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 3 B 30.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B3B30.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 30.02
- VG Stuttgart - 18.09.2001 - AZ: VG 6 K 4888/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
K i m m e l
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2001 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird
- abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Im Übrigen wird auf den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 7. Mai 2002 verwiesen. Die Äußerungen der Kläger im Schriftsatz vom 1. Juni 2002 können zu keiner anderen Entscheidung führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.