Beschluss vom 07.05.2003 -
BVerwG 3 B 6.03ECLI:DE:BVerwG:2003:070503B3B6.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.05.2003 - 3 B 6.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070503B3B6.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 6.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 30.10.2002 - AZ: OVG 8 A 10572/02.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 218 € festgesetzt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. Darauf kommt es letztlich nicht an, weil die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg hat. Die Revision kann weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 3 des § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen werden.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht das Vorliegen des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage des Bundesrechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das darzulegen, muss eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund angegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung und überdies die Erwartung rechtfertigen soll, die Frage werde in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden können, sei also entscheidungserheblich (vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die amtliche Festlegung eines Abschussplanes für Rotwild und die diesbezügliche Gebührenerhebung seien rechtmäßig, ganz überwiegend auf landesrechtliche Bestimmungen gestützt. Es hat erkannt, die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes und das Eintrittsrecht der Behörde im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung ebenso wie die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Bestandsschätzung folgten aus dem Landesjagdgesetz. Die Befugnis zur Festsetzung des Abschusses auf die Höhe des geschätzten Bestands ergebe sich aus § 4 Satz 1 BewBezV. Mit diesem Inhalt genüge diese Bestimmung dem Abwägungserfordernis des § 21 Abs. 1 BJG, überdies sei sie mit der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Tierschutzes (Art. 20 a GG) vereinbar. Vor diesem Hintergrund wäre eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allenfalls in Betracht gekommen, wenn die Beschwerde eine konkrete, im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens entscheidungserhebliche Rechtsfrage z.B. betreffend das Abwägungserfordernis des § 21 Abs. 1 BJG oder den Schutzbereich der bundesverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Tierschutzes herausgearbeitet hätte. Davon hat sie indes abgesehen. Ihr Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung ihrer Rechtsauffassung, ein Totalabschuss des Rotwilds, insbesondere der Hirsche, sei rechtlich unzulässig. Das rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Zwar rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Doch genügt diese Rüge nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das Berufungsurteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 472 <475>). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit die Beschwerde im Übrigen beanstandet, das Berufungsgericht habe Gutachten aus den Jahren 1952 und 1954 herangezogen, übersieht sie, dass das Gericht diese Gutachten zur Stützung seiner Ansicht benennt, der bereits Anfang der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts vorgenommenen Einordnung des Reviers des Klägers hätten tragfähige wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde gelegen. Gegen diese Verfahrensweise ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der berufungsgerichtlichen Festsetzung.