Beschluss vom 07.04.2011 -
BVerwG 3 B 23.11ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B3B23.11.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.04.2011 - 3 B 23.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070411B3B23.11.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 23.11
- VG Berlin - 28.01.2011 - AZ: VG 9 K 393.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 624 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich entsprechend § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG an dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG.