Beschluss vom 07.03.2002 -
BVerwG 8 B 24.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070302B8B24.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.03.2002 - 8 B 24.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070302B8B24.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 24.02

  • VG Frankfurt/Oder - 13.11.2001 - AZ: VG 3 K 2184/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 177,69 € (entspricht 17 950 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob der einzig vorhandene und nicht nachträglich erweiterte Inanspruchnahmebescheid vom 09.08.1962 in einen rechtswidrigen und einen rechtmäßigen Part zerlegt werden kann", ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Bejahung im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegt auf der Hand, wenn - wie hier - in einem Bescheid mehrere Grundstücke erfasst sind, die einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen können. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens zur Klärung dieser offenkundigen Frage bedarf es nicht.
Soweit in den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausführungen der Beschwerde zu den angeblich fehlerhaften Tatsachenfeststellungen über unbeachtliche Angriffe auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinaus eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu sehen sein sollte, genügte sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde hat weder vorgetragen, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht zur Ermittlung des zutreffenden Sachverhalts unterlassen, noch dass der Kläger mit geeigneten Anträgen auf entsprechende Ermittlungsmaßnahmen hingewirkt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG.