Beschluss vom 07.02.2014 -
BVerwG 8 B 40.13ECLI:DE:BVerwG:2014:070214B8B40.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2014 - 8 B 40.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:070214B8B40.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 40.13

  • VG Leipzig - 07.06.2011 - AZ: VG 6 K 525/11
  • OVG Bautzen - 16.04.2013 - AZ: OVG 4 A 265/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung, die zur Durchsetzung eines vom Beklagten verfügten Anschluss- und Benutzungszwangs des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Abwasserversorgung erfolgt ist. Ihre Klage gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 10. August 2009 war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die hiergegen gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3 Die Klägerin hält die Fragen, ob die Überweisung eines festgesetzten Zwangsgeldes die Zwangsvollstreckung beendet und ob nach Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung und Benutzung derselben der Zwangsgeldbescheid aufgrund Zweckerreichung aufzuheben ist, für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig. Im Hinblick auf die Beendigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bestehe ein Klärungsbedarf, weil es nicht ausgeschlossen erscheine, dass maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht sei. Bezüglich des Charakters des Zwangsgeldes sei zu klären, ob diesem Beuge- oder Strafcharakter zukomme. Es scheine nicht ausgeschlossen, dass mit dem Anschluss an die öffentlichen Anlagen und die Mitbenutzung derselben der Zweck des Zwangsgeldbescheides erreicht worden sei.

4 Unabhängig davon, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, betreffen die Fragen irrevisibles Landesrecht.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.