Beschluss vom 07.02.2014 -
BVerwG 8 B 38.13ECLI:DE:BVerwG:2014:070214B8B38.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2014 - 8 B 38.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:070214B8B38.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 38.13

  • VG Leipzig - 03.05.2011 - AZ: VG 6 K 242/09
  • OVG Bautzen - 16.04.2013 - AZ: OVG 4 A 260/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beklagte hat den Kläger mit Bescheid vom 18. Juni 2008 verpflichtet, sein Grundstück an die 2006 geschaffene öffentliche Abwasserversorgungsanlage anzuschließen, diese zu benutzen und seine Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen. Auf seine Klage hin hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben, weil der Beklagte das ihm durch eine Bestimmung der Satzung des Beklagten eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert und die Klage mit der Begründung abgewiesen, die vom Verwaltungsgericht angeführte Satzungsbestimmung bekräftige lediglich die Befugnis des Beklagten zum Erlass von Bescheiden, um den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen, und setze keine Ermessensausübung voraus; die nötige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage finde sich schon in § 14 der Gemeindeordnung.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger legt den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob der Anschluss- und Benutzungszwang „ohne weitere Voraussetzungen“ angeordnet werden kann; die Frage bedürfe der Klärung, weil nicht ausgeschlossen werden könne, „dass es einer Vorbedingung des Anschluss- und Benutzungszwangs bedarf“, etwa dass eine „Weigerung des Eigentümers vorliegen muss, bevor die Anordnung erfolgen kann“. Diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil eine solche Weigerung hier vorlag. Denn der Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits 2006 zum Anschluss aufgefordert worden, dem aber bis zum Erlass des hier angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2008 nicht nachgekommen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.