Beschluss vom 07.02.2012 -
BVerwG 6 B 5.12ECLI:DE:BVerwG:2012:070212B6B5.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2012 - 6 B 5.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:070212B6B5.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 5.12

  • VG Hannover - 04.04.2011 - AZ: VG 4 A 3051/10
  • Niedersächsisches OVG - 15.11.2011 - AZ: OVG 11 LB 195/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den die beklagte Polizeidirektion gegen ihn eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO angeordnet hat. Das Oberverwaltungsgericht hat seine hiergegen erhobene Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

2 Die Beschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die vom ihm als Grund für eine Zulassung der Revision allein angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage muss einen Ertrag erbringen, der über den Einzelfall hinausweist, also für die einheitliche Auslegung und Anwendung einer Norm oder für die Fortentwicklung des Rechts von Bedeutung ist. Die Frage grundsätzlicher Bedeutung muss sich mithin abstrakt fassen lassen. Sie darf nicht von den konkreten Besonderheiten des Einzelfalles geprägt sein.

4 Eine solche Frage hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht bezeichnet. Er befasst sich lediglich mit den Einzelheiten des konkreten Falles, ohne aufzuzeigen, welcher verallgemeinerungsfähige Ertrag, der über den Einzelfall hinausweist, von dem angestrebten Revisionsverfahren erwartet werden kann.

5 Bei wohlwollender Würdigung könnte der Beschwerdebegründung allenfalls die Frage entnommen werden, ob für die nach § 81b StPO erforderliche Prognose, der Betroffene könne künftig als Verdächtiger zu dem Kreis potentieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung gehören, allein auf die Tat abgestellt werden darf, die Anlass gab, die erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen. Diese Frage rechtfertigte aber die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sich die Antwort ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt und deshalb nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden muss. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass für die Prognose zusätzlich weitere strafrechtliche Verurteilungen und Ermittlungsverfahren in die notwendige Gesamtschau einbezogen werden können. Dass sich über diese selbstverständliche Aussage hinaus in dem Revisionsverfahren von dem konkreten Einzelfall ablösbare allgemeinverbindliche Erkenntnisse gewinnen lassen, ist wiederum nicht dargetan.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.