Beschluss vom 07.02.2007 -
BVerwG 2 B 73.06ECLI:DE:BVerwG:2007:070207B2B73.06.0

Beschluss

BVerwG 2 B 73.06

  • VGH Baden-Württemberg - 25.09.2006 - AZ: VGH 4 S 2087/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle drei Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, rechtsgrundsätzliche Bedeutung, besteht nicht. Der Kläger schließt mit der unter B I seiner Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage an eine Passage in dem angefochtenen Urteil an. Darin schildert der Verwaltungsgerichtshof, dass der Präsident des Landgerichts als Ersteller der angefochtenen dienstlichen Beurteilung bei geringer Abweichung in der Formulierung weitgehend einem schriftlichen Beurteilungsbeitrag gefolgt sei, den der Direktor des Amtsgerichts Kehl wenige Monate vorher zu einer früheren dienstlichen Beurteilung des Klägers vorgelegt und dessen Richtigkeit auch für den jetzt zu würdigenden Beurteilungszeitraum der Amtsgerichtsdirektor gegenüber dem Landgerichtspräsidenten mündlich bestätigt habe. Die Frage,
ob ein für eine frühere dienstliche Beurteilung eingeholter Beurteilungsbeitrag überhaupt solchen redaktionellen Bearbeitungen für eine spätere Beurteilung zugänglich ist,
ist nicht klärungsbedürftig.

3 Der Text einer dienstlichen Beurteilung, in die ein Beurteilungsbeitrag unter teilweiser Übernahme der dort gebrauchten Formulierungen eingeflossen ist, stellt keine redigierte Fassung des Beurteilungsbeitrags, sondern die Wiedergabe des eigenständigen Urteils des zuständigen Beurteilers dar. Soweit sich in der dienstlichen Beurteilung Formulierungen aus einem Beurteilungsbeitrag in unveränderter oder abgewandelter Form finden, kommt auch hierin das maßgebende Urteil des zuständigen Beurteilers einschließlich etwaiger Übereinstimmungen oder Unterschiede zur Einschätzung des Beitragsverfassers zum Ausdruck.

4 Mit den Darlegungen unter B II der Beschwerdebegründung wird keine Rechtsfrage formuliert, sondern die rechtliche Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs nach Art einer Berufungsbegründung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beanstandet.

5 Eine Divergenz, Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wird nicht in einer den Bezeichnungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Hierzu hätte die Beschwerde darlegen müssen, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem tragenden Rechtssatz eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts widerspricht. Daran fehlt es. Vielmehr legt die Beschwerde lediglich dar, dass und inwiefern ihrer Auffassung nach der Verwaltungsgerichtshof einen - von der Beschwerde durch konkludente Bezugnahme auf vorangegangene Ausführungen umrissenen - Rechtssatz auf den konkreten Fall unrichtig angewandt hat.

6 Zur Zulassung der Revision kann schließlich auch nicht die Rüge der Beschwerde führen, der Verwaltungsgerichtshof habe den Antrag des Klägers auf Ablehnung der Richter Brockmann, Feldmann, Dr. Breunig, Dr. Schütz, Wiegand und Neu wegen Besorgnis der Befangenheit rechtswidrig abgelehnt und dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter verletzt. Denn der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbare § 548 ZPO schließt die inhaltliche Prüfung unanfechtbarer Vorentscheidungen durch das Revisionsgericht aus. Zu diesen Vorentscheidungen gehören die Beschlüsse, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 54 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, immer dann, wenn sie - wie hier - von einem Obergericht erlassen worden und deshalb gemäß § 152 Abs. 1 VwGO der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen sind. Die Rüge, solche Entscheidungen seien fehlerhaft ergangen, kann daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. Beschlüsse vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB 828.82 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 32, vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B 20.90 - NVwZ 1991, 261 sowie vom 3. Februar 1992 - BVerwG 2 B 11.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 305, jeweils m.w.N., stRspr).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.