Beschluss vom 07.02.2003 -
BVerwG 7 PKH 7.02ECLI:DE:BVerwG:2003:070203B7PKH7.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2003 - 7 PKH 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070203B7PKH7.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 7.02

  • VG Schwerin - 26.06.2002 - AZ: VG 7 A 1112/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y , H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. Juni 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. J. in P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob der Rat des Kreises sich aufgrund seiner damaligen Machtbefugnis auch selbst als Treuhänder für die betroffenen Vermögenswerte einsetzen und Rechtshandlungen diesbezüglich vornehmen konnte". Die Frage zielt auf die Regelung über die Einsetzung staatlicher Treuhänder und deren Befugnisse, die in der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl DDR I S. 664) getroffen worden ist. Da diese Vorschrift nicht revisibel ist, wäre in einem Revisionsverfahren über deren Auslegung und Anwendung nicht zu entscheiden (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Die vom Verwal-
tungsgericht vorgenommene Auslegung der Anordnung Nr. 2 ist im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere nicht willkürlich. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass nach dem klaren Wortlaut der Anordnung Nr. 2 der Treuhänder vom Rat der Stadt oder der Gemeinde einzusetzen und jedenfalls nicht generell zur Veräußerung von Grundstücken befugt gewesen sei. Das werde durch Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen aus den Jahren 1963 und 1968 bestätigt, in denen davon ausgegangen werde, dass mangels Befugnis des staatlichen Treuhänders, verwaltete Grundstücke zu individuellen Wohn- oder Erholungszwecken an private Nutzer zu veräußern, mit diesen langfristige Überlassungsverträge zu schließen seien. Die abweichend hiervon in Abschnitt A VI Nr. 8 der zu DDR-Zeiten nicht veröffentlichten Anweisung Nr. 30/58 zur Anordnung Nr. 2 vorgesehene Veräußerungsmöglichkeit könne nach der Systematik dieser Vorschrift nur als Ausnahmeregelung für besonders gelagerte Fälle verstanden werden.
Das angegriffene Urteil weicht auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Senats vom 15. Februar 1995 - BVerwG 7 B 208.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 15 ab. Nach dieser Entscheidung kann dem Erwerber in der Regel kein die Unredlichkeit begründender Fahrlässigkeitsvorwurf im Sin ne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG gemacht werden, wenn der Rechtserwerb unter Verstoß gegen eine Bestimmung der unveröffentlichten Anweisung Nr. 30/58 erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der dem genannten Rechtssatz der Divergenzentscheidung widerspricht. Es hat vielmehr greifbare Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Erwerber angesichts einer Reihe besonderer Begleitumstände der nach Ansicht des Gerichts objektiv rechtswidrigen Grundstücksveräußerung die Unvereinbarkeit des Erwerbs mit den geltenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG hätte erkennen müssen. Hiernach kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht dem Erwerber vorgeworfen
hätte, die unveröffentlichte Anweisung Nr. 30/58 nicht gekannt zu haben. Die gegenteilige Ansicht der Beschwerde liegt schon deshalb fern, weil eine Kenntnis der Anweisung Nr. 30/58 nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eher geeignet gewesen wäre, den Fahrlässigkeitsvorwurf zu entkräften, der dem Erwerber mit Blick auf die in der Anordnung Nr. 2 nicht ausdrücklich geregelte Möglichkeit der Veräußerung verwalteter Grundstücke durch den Treuhänder hätte gemacht werden können. Ebenso wenig ist eine Abweichung von den Urteilen vom
28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14 - und vom 27. Juni 2001 - BVerwG 8 C 26.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 13 - erkennbar.
Die Revision kann auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn diese liegen nicht vor. Auf das Vorbringen der Beigeladenen, dass das Flurstück 102/2 nur über die Flurstücke ihrer Tochter oder ihres Sohnes zugänglich sei, musste das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht eingehen. Die Rückübertragung des Flurstücks ist aus dem vorgebrachten Grund nicht rechtlich unmöglich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Da die Notwendigkeit, das zurückverlangte Flurstück über eine Zuwegung zu erschließen, bereits vor der Rückgabe bestand, bewirkt die Rückgabe weder einen rechtswidrigen Zustand noch eine Belastung, die über die Änderung der Eigentumszuordnung an den betroffenen Flurstücken hinausgeht (vgl. Urteil vom 15. Juni 2000 - BVerwG 7 C 20.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 3). Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2002 gestellten Beweisanträge zu 1 und 3 begründet den behaupteten Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung nicht. Die Gründe, aus denen das Verwaltungs-
gericht diese Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt
hat, sind nicht zu beanstanden. Die unter Beweis gestellten Umstände waren nicht geeignet, für die Redlichkeit des Erwerbs erhebliche Tatsachen aufzuklären.

Beschluss vom 09.04.2003 -
BVerwG 7 B 135.02ECLI:DE:BVerwG:2003:090403B7B135.02.0

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    BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 - 7 B 135.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090403B7B135.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 135.02

  • VG Schwerin - 26.06.2002 - AZ: VG 7 A 1112/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 762,37 € festgesetzt.

Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 28. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.