Beschluss vom 07.02.2002 -
BVerwG 4 B 7.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070202B4B7.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2002 - 4 B 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070202B4B7.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 7.02

  • Bayerischer VGH München - 25.10.2001 - AZ: VGH 2 B 98.3692

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 Euro festgesetzt.

I


Die Beteiligten streiten um die Bebaubarkeit einer Teilfläche des Grundstücks mit der Flurnummer 565 in der Gemarkung ... Das Grundstück liegt südlich der F...straße zwischen dem Mehrfamilienhaus F...straße 24 im Westen und dem teils zu Wohn-, teils zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäude F...straße 28 im Osten. An das Grundstück F...straße 24 schließen sich in westlicher Richtung ein Kleingartengelände, die nach Süden verlaufende L...straße und ein Siedlungsgebiet an. Das Verwaltungsgericht hat das geplante Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB gemessen und die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin grundsätzlich bejaht. Das Berufungsgericht hat die Bebaubarkeit dagegen mit der Begründung verneint, das Grundstück liege im Außenbereich und beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

II


Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Beschwerde hält die Zuordnung ihres zur Bebauung vorgesehenen Geländes zum Außenbereich für unvereinbar mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1972 (BVerwG 4 C 6.71 , BRS 25 Nr. 36) und vom 19. September 1986 (BVerwG 4 C 15.84 , BRS 46 Nr. 62). Das Berufungsurteil habe dadurch, dass es dem zwischen der L...straße und dem Grundstück F...straße 24 gelegenen Kleingartengelände eine trennende Wirkung zu dem Siedlungsgebiet jenseits der L...straße beigemessen habe, den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Fläche, die mit nicht für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden (Gartenhäusern) bebaut sei, wegen dieser Zweckbestimmung einen tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhang unterbreche. Mit diesem Rechtssatz widerspreche das Berufungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht, das in den genannten Entscheidungen den Rechtssatz formuliert habe, dass ein unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück (Baulücke im engeren Sinne) einen Bebauungszusammenhang nicht unterbreche. Dies gelte in gleicher Weise für ein Grundstück, das zwar nicht unbebaut sei, jedoch nur mit untergeordneten (nicht zu dauernden Aufenthaltszwecken bestimmten) Gebäuden bebaut sei.
Die Divergenzrüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Rechtssatz des behaupteten Inhalts weder ausdrücklich noch sinngemäß aufgestellt. Sein Befund, dass die aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung westlich der L...straße ende (und sich nicht in der F...straße nach Osten fortsetze), beruht auf einer umfassenden wertenden Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten nach Einnahme des Augenscheins und nicht auf der rechtlichen These, ein Kleingartengelände mit Gartenhäusern, das zwischen Grundstücken mit Wohnbebauung liege, schließe die Annahme eines Bebauungszusammenhangs aus. Das Berufungsurteil steht damit in seinem Ausgangspunkt nicht zu der Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1972 im Widerspruch, sondern stimmt mit ihr überein. Jene Entscheidung enthält nicht den Rechtssatz, dass eine Baulücke einen Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen könne. In ihr heißt es vielmehr, dass ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück dann einem Bebauungszusammenhang angehöre, wenn es gemeinsam mit den ihn umgebenden Grundstücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittele. Ob das der Fall sei, sei eine Frage des Einzelfalls. Nichts anderes besagt das Urteil vom 19. September 1986.
2. Die Revision ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.
Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte die Größe der Gartenhäuser ermitteln müssen. Seien die Häuser nach ihren Ausmaßen für den ständigen Aufenthalt von Menschen geeignet, so hätte das Berufungsgericht, das in seiner in Bezug genommenen Entscheidung vom 19. Januar 1996 (2 B 94.24 24 ) die Eignung des Kleingartengeländes zur Herstellung eines Bebauungszusammenhangs zwischen der Bebauung westlich und östlich der L...straße verneint habe, einen Bebauungszusammenhang annehmen müssen; denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1984 (BVerwG 4 C 55.81 , BRS 42 Nr. 94), auf das sich das Berufungsgericht seinerzeit gestützt habe, habe die generelle Eignung einer Kleingartenanlage zur Herstellung eines Bebauungszusammenhangs bzw. eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nur für den Fall verneint, dass die Gartenhäuser nicht für einen dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien.
Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels. Die Beschwerde rügt nämlich nur, dass das Berufungsgericht die Größe und Nutzungseignung der Kleingartengebäude nicht festgestellt habe. Sie trägt aber selbst nicht vor, dass es in dem Kleingartengebiet andere Gebäude gebe als "nicht für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte bauliche Anlagen des Kleingartengeländes (Gartenhäuser)" oder als "bescheidene Gartenlauben", wie das Berufungsgericht festgestellt hat (Berufungsurteil S. 7). Sie trägt auch nicht vor, dass die Klägerin schon im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, dass im Kleingartengebiet für die Beurteilung nach § 34 BauGB relevante Gebäude vorhanden seien, und dass sie in dieser Hinsicht eine Beweiserhebung beantragt habe.
Im Übrigen kann die Rüge, dass der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend geklärt sei, nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche ein Beteiligter selbst in zumutbarer Weise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat. Mit ihrem Einwand, sie habe wegen ihres erstinstanzlichen Obsiegens keine Veranlassung gehabt, auf eine Ermittlung des Sachverhalts in ihrem Sinne zu dringen, kann die Klägerin nicht gehört werden. Ihr war aus dem ihr auf ihren Wunsch (Bl. 33 der Akten des Berufungsgerichts) übersandten Urteil vom 19. Januar 1996 - 2 B 94.24 24 - die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Gartenhäuser durch das Berufungsgericht bekannt. Da das Gericht die Gartenhäuser bei der Ortsbesichtigung nicht näher in Augenschein genommen hat, musste sie damit rechnen, dass es an dieser Beurteilung festhalten werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.