Beschluss vom 07.01.2003 -
BVerwG 6 P 6.02ECLI:DE:BVerwG:2003:070103B6P6.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.01.2003 - 6 P 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070103B6P6.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 P 6.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.03.2002 - AZ: OVG 1 A 1117/01.PVB

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G e r h a r d t ,
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.

I


Das Zentrum für Analysen und Studien der Bundeswehr (früher Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr) ist eine militärische Dienststelle mit Sitz in Waldbröl. In seiner Sitzung vom 10. März 2000 ermittelte der Wahlvorstand eine Zahl von in der Regel 142 Beschäftigten (12 Beamte, 19 Angestellte, 12 Arbeiter und 98 Soldaten) und legte die Zahl der zu wählenden und auf die Gruppen jeweils entfallenden Personalratsmitglieder fest. Die Wahl fand am 10. und 11. Mai 2000 statt; das Wahlergebnis wurde am 12. Mai 2000 bekannt gegeben.
Die Wahl fand unter Ausschluss der Soldaten und Zivilbeschäftigten der für den Bereich Operations Research errichteten Außenstelle in Ottobrunn statt. Diese hatten auf einer Personalversammlung vom 3. Februar 2000 ihre personalvertretungsrechtliche Verselbständigung beschlossen und sodann am 11. Mai 2000 - bei einem Personalstand von in der Regel 39 Beschäftigten (3 Angestellte und 36 Soldaten) - eine eigene Personalratswahl durchgeführt.
Am 15. Mai 2000 hat der Antragsteller die Personalratswahl in seiner Dienststelle im Wesentlichen mit der Begründung angefochten, das Personal der Außenstelle hätte einbezogen werden müssen, da der Verselbständigungsbeschluss wegen Unterschreitens der Mindestzahl von in der Regel fünf Zivilbeschäftigten unwirksam sei. Dem Wahlanfechtungsantrag hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht - nach teilweiser Antragsrücknahme - die Wahl in den Gruppen der Angestellten und Soldaten für ungültig erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten.
Dieser beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II


Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).
Der - auf die Gruppen der Angestellten und der Soldaten beschränkte - Wahlanfechtungsantrag gemäß § 25 BPersVG ist zulässig, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Er ist auch begründet. Die Nichteinbeziehung des Personals der Außenstelle Ottobrunn bedeutet einen wesentlichen Wahlrechtsverstoß. Der Verselbständigungsbeschluss vom 3. Februar 2000 ist unwirksam. Er steht im Widerspruch zu dem sich aus § 50 SBG ergebenden Grundsatz, wonach in einer militärischen Dienststelle ein Personalrat nur gewählt werden darf, wenn ihr in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Zivilbeschäftigte angehören. Dies hat der Senat im Einzelnen im Beschluss vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 7.02 - ausgeführt. Der festzustellende Wahlrechtsverstoß konnte in den Gruppen der Angestellten und Soldaten auch Einfluss auf das Ergebnis der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Personalratswahl haben. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.