Beschluss vom 06.12.2011 -
BVerwG 10 B 23.11ECLI:DE:BVerwG:2011:061211B10B23.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2011 - 10 B 23.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:061211B10B23.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 23.11

  • VGH Baden-Württemberg - 05.04.2011 - AZ: VGH A 9 S 2504/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich nur gegen die Versagung des hilfsweise geltend gemachten nationalen Abschiebungsschutzes (Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG) wendet (zur Unteilbarkeit dieses Streitgegenstandes vgl. auch Urteil des Senats vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - Rn. 17, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen), hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer Weise aufgezeigt, die den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, und liegt im Übrigen auch nicht vor.

2 1. Die Beschwerde macht eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend und beanstandet, das Berufungsgericht habe sich bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts der HIV-Infektion der Klägerin nur mit der Möglichkeit der Fortsetzung der antiretroviralen Therapie in ihrem Heimatstaat Kamerun befasst und diese bejaht, sei aber nicht auf den durch ärztliche Bescheinigung belegten Vortrag der Klägerin eingegangen, dass sie auch ein Medikament zur Pneumonie-Prophylaxe (Cotrim forte) erhalte, auf das sie ebenfalls dringend angewiesen sei. Ohne dieses Medikament würde es bei ihr alsbald zu einer lebensgefährlichen Lungenentzündung kommen. An keiner Stelle der eingeführten Erkenntnismittel finde sich ein Hinweis darauf, dass dieses Medikament in Kamerun kostenfrei erhältlich sei oder dass der Klägerin dort im Falle einer Lungenentzündung eine kostenlose Behandlung zugänglich sei. Da sich das Berufungsgericht nicht mit der Erforderlichkeit der Pneumonie-Prophylaxe auseinandergesetzt habe, fehle es an der für die Überzeugungsbildung erforderlichen Tatsachengrundlage. Bei einer Befassung mit dieser offenkundigen Problematik wäre nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auch unter den strengen Voraussetzungen der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG angesichts des mit einer Lungenentzündung einhergehenden hohen Risikos einen Abschiebungsschutz gewährt hätte.

3 Mit diesem Vorbringen wird der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt. In Betracht kommt hier in erster Linie eine Verletzung der aus dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs folgenden Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Vorbringens verletzt hat, kann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Dass derartige besondere Umstände hier vorliegen und die fehlende Erörterung zur medikamentösen Pneumonie-Prophylaxe in den Urteilsgründen auf eine mangelnde Kenntnisnahme und Erwägung des wesentlichen Vorbringens der Klägerin schließen lässt, legt die Beschwerde indes nicht dar.

4 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Viruslast der Klägerin ausweislich der Bescheinigung des Universitätsklinikums Heidelberg vom 16. Dezember 2010 unter die Nachweisgrenze gefallen ist und angesichts dieses Immunstatus nicht zu erwarten ist, dass sich die vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald nach der Rückkehr in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben führen könne. Sie bedürfe gegenwärtig keiner Behandlung, die im Heimatland nicht zugänglich wäre. Ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel könnten die im Ausland begonnenen HIV-Therapien - die antiretrovirale Behandlung und die hierfür erforderlichen serologischen Untersuchungen - in Kamerun fortgeführt werden (UA S. 11). Das Berufungsgericht hat angesichts dieses positiven Therapieverlaufs dem zusätzlich gegebenen Medikament zur Pneumonie-Prophylaxe ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung mehr beigemessen und durfte sich hierin auch durch die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin überreichte weitere Bescheinigung des Universitätsklinikums Heidelberg vom 3. März 2011 bestätigt sehen, die insbesondere die „unbedingte Notwendigkeit“ hinsichtlich der hochaktiven antiretroviralen Therapie und die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen bei Abbruch der Therapie hervorhebt, ohne entsprechende Folgen für den alleinigen Wegfall der Pneumonie-Prophylaxe zu beschreiben. Das Vorbringen der Beschwerde, ohne das Medikament zur Pneumonie-Prophylaxe werde es mit erheblicher Wahrscheinlichkeit alsbald zu einer Lungenentzündung kommen, die für die Klägerin lebensgefährlich sei, findet sich so nicht in den vorgelegten Bescheinigungen. Warum vor diesem Hintergrund die Urteilsgründe oder sonstige Umständen des Verfahrensverlaufs eine Verletzung der Kenntnisnahme- und Erwägungspflicht durch das Gericht belegen sollten, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie macht selbst nicht geltend, dass die Klägerin im Berufungsverfahren substantiiert vorgetragen hätte, dass auch allein der Wegfall des Medikaments zur Pneumonie-Prophylaxe einer alsbaldigen gravierenden Verschlimmerung ihrer Erkrankung führen würde und dieses Medikament in Kamerun für sie nicht erhältlich sei. Ebenso wenig hat die Klägerin auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärung hingewirkt. Die Beschwerde legt damit auch nicht dar, dass die anwaltlich vertretene Klägerin im Berufungsverfahren alle prozessrechtlichen Möglichkeiten wahrgenommen, um sich insoweit das nunmehr vermisste rechtliche Gehör zu verschaffen.

5 Die Beschwerde beruft sich der Sache nach auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, indem sie beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht von sich aus auf den Gedanken gekommen ist, die „Problematik“ der Pneumonie-Prophylaxe zu klären. Sie zeigt aber - von anderen Darlegungsanforderungen für die Aufklärungsrüge abgesehen - nicht auf, warum sich dies dem Gericht aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen ohne einen entsprechenden Vortrag oder gar Beweisantrag der Klägerin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich daher weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht entnehmen.

6 Soweit die Beschwerde im Rahmen der Gehörsrüge auch eine mangelhafte, weil auf zu schmaler Tatsachengrundlage beruhende Überzeugungsbildung beanstandet, führt dies ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zeigt die Beschwerde schon nicht auf, dass das Berufungsgericht seiner Überzeugungsbildung nicht den gesamten ihm unterbreiteten Tatsachenstoff einschließlich der ihm vorgelegten Bescheinigungen des Universitätsklinikums Heidelberg zugrunde gelegt hat. Die Beschwerde wendet sich in der Sache vielmehr nur gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne Umstände darzulegen, unter denen Fehler bei der Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen sind, ausnahmsweise auch als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzusehen ist (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 275).

7 2. Die Beschwerde sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ferner darin, dass das Berufungsgericht nicht auf die in der Berufungsverhandlung vorgelegte Bescheinigung der AIDS Hilfe Heidelberg e.V. vom 2. März 2011 eingegangen ist, wonach die Klägerin auf die dort vermittelten sozialen Kontakte dringend angewiesen sei, um eine erneute Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu vermeiden.

8 Auch dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit der genannten Bescheinigung vom 2. März 2011 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts überhaupt für die Beurteilung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots von Bedeutung ist. Denn die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte in Deutschland kann regelmäßig allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nicht aber eine zielstaatsbezogene Gefahr aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat begründen. Dass unter bestimmten besonderen Voraussetzungen das Fehlen jeder sozialen Betreuung im Herkunftsland auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen kann (vgl. das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 zu der Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG 1990), steht dem nicht entgegen. Denn weder dem Vorbringen der Beschwerde noch der genannten Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass das Vorliegen derartiger besonderer Umstände, zu denen auch das Fehlen vergleichbarer sozialer Kontakt- und Betreuungsmöglichkeiten im Zielstaat gehört, von der Klägerin geltend gemacht worden ist. Aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht auf dieses Vorbringen der Klägerin in den Urteilgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist, kann deshalb mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens nicht auf eine Verletzung der Kenntnisnahme- und Erwägungspflicht und damit auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden.

9 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO),

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.