Urteil vom 06.12.2007 -
BVerwG 2 WD 25.06ECLI:DE:BVerwG:2007:061207U2WD25.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 06.12.2007 - 2 WD 25.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:061207U2WD25.06.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 25.06

  • Truppendienstgericht Nord 4. Kammer - 05.07.2006 - AZ: N 4 VL 22/05

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Dezember 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Godau und
ehrenamtlicher Richter Oberleutnant Walther,
Leitender Regierungsdirektor Sandbaumhüter
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., Celle,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Der 43 Jahre alte Soldat trat - nach dem Erwerb der „Mittleren Reife“ und einer anschließend erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Maschinenbauer - am 1. April 1985 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes bei der .../Panzergrenadierbataillon ... in F. in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 20. Mai 1986 wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, zunächst mit einer Verpflichtungszeit von zwei Jahren, berufen und mit Wirkung vom 1. Januar 1987 für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen. Es schlossen sich stufenweise Weiterverpflichtungen, ein Wechsel der Truppengattung und Beförderungen bis zum Hauptfeldwebel an. Mit Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 17. August 1993 wurde der Soldat zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Oberfähnrich) zugelassen. Am 7. Oktober 1996 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.

2 Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 7. Oktober 1998 zum Oberleutnant, seinem derzeitigen Dienstgrad.

3 Nach seiner Teilnahme an den Unteroffizierlehrgängen Teil 1 - Militärfachlicher Teil -, Teil 2 - Allgemeinmilitärischer Teil - und Teil 2 - Heeresfliegertruppe - sowie dem Feldwebellehrgang - Allgemeinmilitärischer Teil/Heeresfliegertruppe - wurde der Soldat zum 1. Juni 1991 zur 1./Fliegende Abteilung ... in C. als Panzerabwehrhubschrauber-Offizier Fachdienst versetzt. In der Zeit vom 6. April bis 16. September 1994 nahm er am Offizierlehrgang Militärfachlicher Dienst bei der Offizierschule des Heeres in H. mit der Abschlussnote „befriedigend“ teil. Zum 1. Januar 2003 wurde er zur Heeresflieger...staffel ... in C. als Offizier zbV und zum 1. Oktober 2004 zum Stab des Transport...regiments ... in F. als Heeresfliegeroffizier und Controller versetzt.

4 In seiner letzten - planmäßigen - Beurteilung durch den Staffelkapitän der Heeresflieger...staffel ... vom 30. September 2004 erhielt der Soldat in der Leistungsbeurteilung in acht Einzelmerkmalen die Wertung „6“, in sechs Einzelmerkmalen die Wertung „5“ und in dem Einzelmerkmal „Belastbarkeit“ die Wertung „4“. In der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung erhielt er in den Merkmalen „Verantwortungsbewusstsein“ und „Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung“ jeweils die Wertung „D“ und in den Merkmalen „Geistige Befähigung“ und „Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“ jeweils die Wertung „C“. Der Soldat wird als leistungsfähiger und verantwortungsbewusster Soldat beschrieben, der vor allem seine Aufträge als Luftfahrzeugführer sorgfältig, zuverlässig und selbständig erfülle. Er verfüge über eine gute Auffassungsgabe und arbeite zielstrebig und auftragsorientiert. Vielseitig interessiert und engagiert, beteilige er sich aktiv und fundiert an Diskussionen zu vielfältigen Themen. In Konfliktsituationen behalte er Ruhe und Übersicht. Er trete selbstbewusst und sicher auf. Im Kameradenkreis sei er anerkannt und wegen seiner humorvollen Art beliebt.

5 In der Sonderbeurteilung vom 26. September 2006 wurden die Leistungen des Soldaten zwölfmal mit „6“ und dreimal mit „5“ bewertet. Hinsichtlich seiner „Eignung und Befähigung“ erhielt der Soldat dreimal („Verantwortungsbewusstsein“, „Geistige Befähigung“, „Befähigung zur Einsatz und Betriebsführung“) die Wertung „D“ und einmal („Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung“) die Wertung „C“.

6 Unter „Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen“ wird ausgeführt:
„OLt R. ist ein sehr verantwortungsbewusst handelnder Offizier. Seine Freude am Beruf des Offiziers und seine uneingeschränkte Loyalität zum Dienstherrn machen ihn zu einem wertvollen Mitarbeiter. Ohne Wenn und Aber steht er zu den Einsatzanforderungen. Im Kameradenkreis geachtet, bewältigt er mit viel Fleiß und gesundem Ehrgeiz die gestellten Aufträge zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten.
OLt R. konnte sich bisher noch nicht im Auslandseinsatz bewähren, aufgrund seiner psychischen Stabilität habe ich aber keine Zweifel an seiner Eignung für einen solchen Einsatz.“

7 Der nächsthöhere Vorgesetzte führte in seiner Stellungnahme aus:
„01 zu den Abschnitten F., G. und H.
Oberleutnant R. hat sich als Controller A und S 3/S 2 Offz im Stab des Transport...regiments ... etabliert und zeigt ansprechende dienstliche Leistungen. Die notwendigen Kenntnisse für seinen Dienstposten hat er sich in lehrgangsgebundener Ausbildung angeeignet und setzt sie nun zielgerichtet um. Als zuverlässiger Teamplayer, ausgestattet mit Fleiß und angemessenen Verantwortungsbewusstsein hat er sich neben der Fliegerei ein echtes zweites Standbein als Stabsarbeiter erworben.
02 zum Abschnitt I. und eigene Verwendungshinweise (Stufen der Eignung/Verwendungsvorschläge)
Den Verwendungshinweisen des Regimentskommandeurs stimme ich zu. Die Aufstellung der VBH-Gruppen in den Heeresfliegerregimentern eröffnet die Möglichkeit, die fliegerische Expertise Oberleutnant R. auf lange Sicht zu nutzen.“

8 Der Soldat hat am 12. Juli 2004 eine förmliche Anerkennung wegen „vorbildlicher Pflichterfüllung“ erhalten. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch des Soldaten vom 20. September 2006 weist darüber hinaus lediglich die Strafe im sachgleichen Strafverfahren aus. Auch der Auszug aus dem Zentralregister vom 20. September 2006 ist ansonsten ohne Eintrag. Am 3. Mai 2002 wurde ihm eine Leistungsprämie in Höhe von 1 000 € bewilligt.

9 Der Soldat ist ledig und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von sieben Jahren, das bei der Mutter lebt.

10 Gemäß Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West - Außenstelle W. - vom 12. September 2006 erhält der Soldat Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 10, 9. Dienstaltersstufe, in Höhe von 3 598,78 € brutto und 2 769,27 € netto. Zu seinen laufenden Verpflichtungen hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung angegeben, er habe die üblichen Kosten für Haus, Auto und Versicherungen zu tragen. Für seinen Sohn zahle er monatlich 315 € Unterhalt. Die Geldstrafe des Amtsgerichts C. im sachgleichen Strafverfahren habe er abbezahlt.

II

11 Im Juni 2002 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem das Amtsgericht C. - Az.: ... - ihn durch Urteil vom 15. Juni 2005 wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 5 (a.F.), § 11 Abs. 3 StGB - rechtskräftig seit 23. Juni 2005 - zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 70 € verurteilte.

12 In dem mit Verfügung des Kommandeurs der Division Luftbewegliche Operationen vom 26. August 2005 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren fand die ... Kammer des Truppendienstgerichts ..., ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 30. November 2005, den Soldaten mit Urteil vom 5. Juli 2006 eines Dienstvergehens schuldig, setzte ihn in den Dienstgrad eines Leutnants herab und verkürzte die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre. Dabei ging die Kammer von folgenden nach § 84 Abs. 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts C. vom 15. Juni 2005 aus:
„Der Angeklagte lud sich nach dem Ende einer früheren Beziehung über seinen Internet-Zugang mit Hilfe seines PCs im Internet u.a. Dateien mit Bildern, auf denen der sexuelle Missbrauch von Mädchen und Jungen unter 14 Jahren durch Erwachsene bzw. in grob anreisserischer (pornographischer) Weise sexuelle Handlungen von Kindern untereinander dargestellt werden, herunter und speicherte diese auf Disketten und CD-ROMs. Anlässlich einer Durchsuchung am 18.09.2002 wurden bei ihm auf Disketten und CD-ROMs mindestens 875 Dateien mit derartigen Bildern gefunden, die er dort gesammelt hatte.“

13 Ergänzend hat die Truppendienstkammer festgestellt:
„Die US-amerikanische Firma ‚Lands...’ bot - bis zur Durchsuchung durch Beamte des US Postal Inspection Service im September 1999 - Webmastern die Möglichkeit, kinderpornographische Internetseiten auf eigenen Servern zu hosten und den Zugang zu diesen Seiten durch ein kombiniertes User-Billing-System auf zahlende Kunden zu beschränken. Der Texaner Thomas R., mit seiner Ehefrau gemeinsam Firmengründer von ‚Lands...’, wurde deshalb im September 1999 festgenommen und im August 2001 von einem Bundesgericht zu einer lebenslangen Haftstrafe (1335 Jahre) verurteilt. Seine 33-jährige Ehefrau Janice R. erhielt eine Strafe von 14 Jahren. Beide hatten durch die Einstellung von Kinderpornographie in kürzester Zeit - Schätzungen der Ermittlungsbehörden zufolge - ca. 5,5 Millionen Dollar eingenommen. Die Gesamtzahl der Kundeneinträge habe 390 000 überstiegen. Zu den kinderpornographischen Webseiten erlangten auch deutsche Internetnutzer gegen Bezahlung per Kreditkarte Zugang. Die von Interpol L. übersandte Kundendatenbank von ‚Lands...’ wurde im Bundeskriminalamt analysiert. Die hieraus resultierenden Verfahren gegen Einzelpersonen - auch gegen den Soldaten - wurden im Mai 2002 an die jeweiligen Landeskriminalämter versandt.
Am 18. September 2002 kam es zu einer richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Soldaten. Dabei wurden diverse Datenspeicher (Disketten, CD-ROM, Festplatten und ZIP-Laufwerke) sichergestellt. Sie enthielten mindestens 875 Bilddateien, auf denen der sexuelle Missbrauch von Mädchen und Jungen unter 14 Jahren durch Erwachsene bzw. in grob anreißerischer (pornographischer) Weise sexuelle Handlungen von Kindern untereinander dargestellt werden.
Der Soldat hat in der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2006 angegeben, der Beginn des Dienstvergehens datiere in der zweiten Jahreshälfte 1998. Eine Beziehungskrise habe ihn damals sehr getroffen. Er habe nach einer Möglichkeit gesucht, sich abzulenken und diese im Internet gefunden. Irgendwann sei er dann auf Seiten mit kinderpornographischen Bildern geraten. Er wisse bis heute nicht, was ihn daran gereizt habe. Jedenfalls habe sich daraus eine Sammelleidenschaft entwickelt. Die aufgefundenen 875 Dateien mit Kinderpornographie seien nur ein kleiner Teil - im einstelligen Prozent-Bereich - aller Dateien mit Pornographie. Er habe zweimal bei der Firma ‚Lands...’ bestellt und dafür jeweils 29 Dollar gezahlt. Er habe dort seine Kreditkartennummer angeben müssen, über die er später durch die Polizei identifiziert worden sei. Die bei ihm aufgefundenen Dateien stammten aber von mehreren Anbietern. Die meisten seinen kostenlose ‚Demos’ gewesen. Er habe die gesammelten Dateien nie einem anderen gezeigt. Er habe sie aus dem Internet heruntergeladen, auf CD gebrannt, weggelegt und nie wieder angesehen. Ihm sei bewusst gewesen, das seine Handlungen verboten waren; vielleicht habe ihn gerade dies gereizt. Das Dienstvergehen habe Anfang 1999 geendet, als er eine andere Frau kennen gelernt habe; aus dieser Beziehung stamme das gemeinsame Kind. Die neue Beziehung habe ihn wieder gefestigt und er habe keinerlei Interesse mehr an diesen Sachen. Das Internet nutze er heute nur noch zum Zwecke des ‚online bankings’ und dazu müsse er ein Internet Café aufsuchen, da er keinen privaten Internetzugang mehr habe. 2003 oder 2004 habe er einen Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik gehabt. Dort habe er ein Gespräch mit einem Psychologen über seine Sammelleidenschaft für kinderpornographische Dinge geführt. Dieses Gespräch habe ergeben, dass es bei ihm keine Veranlagung für Kinderpornographie gebe, sondern es sich nur um eine temporäre Erscheinung gehandelt habe. Er sei einer Schwäche erlegen und schäme sich maßlos dafür.“

14 Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer aus, der Soldat habe durch sein Verhalten nicht nur gegen das Strafgesetz, sondern auch gegen seine soldatische Pflicht verstoßen, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG). Er habe vorsätzlich gehandelt und damit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.

15 Bezüglich der Ausführungen der Truppendienstkammer zur Maßnahmebemessung wird auf die Seiten 7 bis 9 des angefochtenen Urteils verwiesen.

16 Gegen dieses ihm am 14. Juli 2006 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. August 2006, eingegangen bei der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord am selben Tag, eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Disziplinarverfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen.

17 Zur Begründung hat der Verteidiger im Wesentlichen vorgetragen:
Das Truppendienstgericht ... habe richtig festgestellt, dass der Beginn des Dienstvergehens in der zweiten Jahreshälfte 1998 begonnen und bereits Anfang 1999 wieder geendet habe. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht seien daher mehr als sieben Jahre vergangen, in denen der Soldat von seinem Dienstvorgesetzten durchgehend überdurchschnittlich beurteilt worden sei. Der Soldat werde „als leistungsfähiger und verantwortungsbewusster“ Soldat beschrieben, der vor allem seine Aufträge als Luftfahrzeugführer sorgfältig, zuverlässig und selbständig erfülle. Der Soldat habe im Juli 2004 eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhalten. Das Truppendienstgericht habe weiterhin richtig festgestellt, dass sich das Dienstvergehen des Soldaten ausschließlich in dessen Privatsphäre abgespielt habe und andere Soldaten nicht in den Kreis der Beteiligten einbezogen worden seien. Es seien keine dienstlichen Mittel oder Einrichtungen verwendet worden, das Fehlverhalten des Soldaten sei im Kameradenkreis nicht weiter bekannt geworden. Der Soldat sei in Kenntnis des Fehlverhaltens von seinen Vorgesetzten auf seinem Dienstposten belassen worden, sodass es auch überhaupt keine Auswirkungen auf die Personalplanung gehabt habe. Wegen des Dienstvergehens sei der Soldat vom Amtsgericht C. zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt worden. Das Dienstvergehen habe sich - so sei es vom Truppendienstgericht festgestellt worden - in einer abgeschlossenen negativ belasteten Lebensphase des Soldaten ereignet. Diese Lebensphase sei Folge einer für den Soldaten tragischen Trennungssituation im Jahre 1998. Schon durch die neue Beziehung Anfang 1999 und ein daraus hervorgegangenes Kind sei diese „negativ belastete Lebensphase“ wieder beendet worden. Das Truppendienstgericht habe eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen gehalten. Es werde hier sogar im Gegenteil eine günstige Sozialprognose gestellt. Der Soldat habe sein Verhalten, das zu der Verurteilung durch das Amtsgericht C. geführt habe, nicht nur bedauert, er habe deutlich machen können, dass er sich dafür schäme. Er habe nicht den Versuch unternommen, sein Dienstvergehen zu bagatellisieren. Das Truppendienstgericht sei deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass die sachgleiche Geldstrafe sowie das ihn äußerst belastende Disziplinarverfahren sich bereits erzieherisch auf den Soldaten ausgewirkt habe.

18 Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch unter analoger Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO sei deshalb zu bedenken, ob tatsächlich neben der Verurteilung durch das Strafgericht „reinigende Disziplinarmaßnahmen“ erforderlich seien. Die „Rechtsgedanken“, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. November 2005 zum Aktenzeichen BVerwG 2 WD 35.04 geäußert habe, könnten auch hier Anwendung finden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der „Parallelentscheidung“ vom 23. November 2005 ausgeführt, dass das Verhalten eines Soldaten „reinigende Disziplinarmaßnahmen“ erfordern könne, andererseits aber auch besondere Milderungsgründe es rechtfertigen könnten, von Maßnahmen abzusehen, die das dienstliche Erfordernis des Soldaten berührten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1999 zum Aktenzeichen BVerwG 2 WD 42.99 ). Es sei hier eine Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten vorzunehmen. Es sei u.a. zu prüfen, ob das Dienstvergehen nach Art und Schwere eine so beträchtliche Störung der militärischen Ordnung, insbesondere der Disziplin darstelle, dass eine Einwirkung auf die dienstliche Stellung des Soldaten erforderlich werde. Hier ergäben sich bei der „Gesamtschau“ Bedenken. Der Soldat habe das Dienstvergehen in einer schweren persönlichen Lebensphase vor über sieben Jahren begangen. Er habe sich danach einwandfrei geführt, Beschwerden über das dienstliche Verhalten habe es nicht gegeben. Dem Soldaten könne nicht zur Last gelegt werden, dass durch sein Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden sei, eine konkrete Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr lasse sich weder darstellen noch nachweisen. Über den „engeren Kreis“ der Personen, die über das Dienstvergehen informiert worden seien, habe niemand Kenntnis davon gehabt, dass der Soldat hier durch ein Strafgericht verurteilt worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen rechtfertige sich eine Einstellung des Verfahrens unter Feststellung eines begangenen Dienstvergehens.

III

19 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20 2. Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

21 3. Die Berufung des Soldaten hat keinen Erfolg.

22 a) Die Truppendienstkammer hat das Dienstvergehen mit der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants nicht unangemessen hart geahndet.

23 Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

24 Gemessen an diesen gesetzlich vorgegebenen Bewertungskriterien hat der Soldat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants erfordert.

25 aa) Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Gewicht, da der Soldat mit seinem Fehlverhalten kriminelles Unrecht beging.

26 Der Senat hat im Hinblick auf die Schwere und die disziplinare Einstufung von Fehlverhalten, das u.a. den Besitz kinderpornographischer Dateien zum Gegenstand hat, zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine so genannte „reinigende“, d.h. äußerlich wahrnehmbare, Maßnahme genommen (stRspr des Senats, vgl. u.a. Urteile vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 = NZWehrr 2001, 36, vom 8. November 2002 - BVerwG 2 WD 29.01 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 36, vom 11. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 35.02 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39, vom 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 39.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 9, vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 - NZWehrr 2007, 28 und vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 -). Hieran hält der Senat fest. Das hier zu beurteilende Fehlverhalten betrifft den Besitz kinderpornographischer Bilddateien.

27 Der Gesetzgeber hat die Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornographischer Darstellungen in § 184 Abs. 5 StGB a.F. bzw. § 184b Abs. 4 StGB n.F. unter Strafe gestellt, um das Schaffen und Aufrechterhalten eines „Marktes“ mit kinderpornographischen Darstellungen schon im Ansatz zu verhindern. Er hat den „Konsumenten“ von Kinderpornographie damit den Kampf angesagt und sein Unwerturteil über den Besitz kinderpornographischer Darstellungen ausgedrückt. Wenn auch die Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellungen in den letzten Jahrzehnten freizügiger geworden sind, geht Kinderpornographie eindeutig über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinaus. Kinderpornographische Darstellungen machen die kindlichen „Darsteller“ zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung und verstoßen gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Der darin liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann (vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. m.w.N.).

28 bb) Das Dienstvergehen hatte ganz erhebliche Auswirkungen. Es führte zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in den Bildern dargestellten Kinder.

29 Die Besitzverschaffung und der Besitz kinderpornographischer Bilder durch den Soldaten trug nicht nur mittelbar dazu bei, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden. Damit wurde auch in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren konnten. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148 <153> und vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 <170>). Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367 <373>).

30 Durch sein Verhalten hat der Soldat zu diesen schwerwiegenden Rechtsverletzungen aktiv beigetragen, wobei erschwerend zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine sehr hohe Anzahl von Bildern (ca. 875 Dateien) kinderpornographischen Inhalts handelte und der Soldat sich zudem das Bildmaterial aufgrund seiner „Sammelleidenschaft“ jeweils zielgerichtet beschafft hat.

31 Zu Lasten des Soldaten fällt auch die negative Auswirkung seines Dienstvergehens für die Personalplanung ins Gewicht, da von einer weiterführenden fliegerischen Verwendung Abstand genommen wurde. Auch das Bekanntwerden der Verfehlungen des Soldaten bei der Polizei und den sonstigen mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 2 WD 2.03 - Buchholz 235.01 § 84 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2003, 170 = ZBR 2004, 144 und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31), da der Vorfall nicht nur den Soldaten, sondern auch die Einheit, in der er seinen Dienst versah, und deren Angehörige in ein schlechtes Licht rückte.

32 cc) Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich vorliegend nach der vom Truppendienstgericht festgestellten vorsätzlichen Verhaltensweise des Soldaten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonstige Schuldmilderungs- und Schuldausschließungsgründe sind gleichfalls nicht erkennbar.

33 Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE 103, 343 <347> = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 m.w.N., vom 18. März 1997 - BVerwG 2 WD 29.95 - BVerwGE 113, 70 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 28 = NZWehrr 1997, 212 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 6. Mai 2003 a.a.O. <insoweit nicht veröffentlicht> m.w.N.) ohnehin nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Anhaltspunkte für solche Besonderheiten sind nicht ersichtlich. Es mag zwar im Jahre 1998 eine für den Soldaten belastende Lebensphase gegeben haben. Es ist aber nicht erkennbar, dass diese Belastung als außergewöhnliche - das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen lassende - Besonderheit im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu qualifizieren wäre. Gegen einen Milderungsgrund in den Umständen der Tat spricht in diesem Zusammenhang zudem vor allem die Tatsache, dass der Soldat noch im Jahre 2002, nämlich bei der Durchsuchung am 18. September 2002, im Besitz kinderpornographischer Dateien war.

34 Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts stellt es vorliegend auch keinen schuld- oder sonst mildernden Umstand dar, dass es sich „um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten handelte, welches sich ausschließlich in der Privatsphäre des Soldaten abspielte und andere Soldaten offenbar nicht in den Kreis der Beteiligten einbezog“. Das Truppendienstgericht berücksichtigt in seiner Bewertung nicht ausreichend, dass der Soldat eine schwerwiegende Straftat begangen hat.

35 Als weiterer Erschwerungsgrund fällt hier die Stellung des Soldaten als Offizier ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund hat er erheblich versagt. Von ihm als Oberleutnant konnte und musste erwartet werden, dass er bei der Wahrung der Rechtsordnung, insbesondere der Persönlichkeitsrechte von Kindern, in erster Linie selbst mit gutem Beispiel voranging. Die Stellung des Soldaten erforderte es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel hätte geben müssen (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur, wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und des Ansehens der Bundeswehr beizutragen, hat der Soldat ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.

36 dd) Im Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit des Soldaten sprechen für ihn seine dienstlichen Leistungen, die insbesondere in seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 30. September 2004 sowie in der Sonderbeurteilung vom 26. September 2006 zum Ausdruck kommen. Der Leumundszeuge Oberst S. hat als nächster Disziplinarvorgesetzter vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, dass er dem Soldaten trotz des Dienstvergehens uneingeschränkt vertraue. Auch ist der Soldat bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich negativ in Erscheinung getreten und hat eine förmliche Anerkennung sowie eine Leistungsprämie in Höhe von 1 000 € erhalten.

37 ee) Es ist zwar nicht zu übersehen, dass gegen den Soldaten sachgleich bereits eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 70 € verhängt wurde. Straf- und Disziplinarverfahren haben jedoch unterschiedliche Zwecke und Funktionen. Während die Kriminalstrafe dazu dient, der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken sowie dem Täter die Fähigkeit und den Willen zu verantwortlicher Lebensführung zu vermitteln und zu helfen, etwaige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die mit der Tat zusammenhängen, zu überwinden (vgl. dazu u.a. Tröndle/Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 46 Rn. 2, 3 m.w.N.), ist die disziplinargerichtliche Ahndung ausschließlich darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 = NZWehrr 2001, 36). Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich.

38 b) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände hält der Senat im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen sowie aus Gründen der Gleichbehandlung (vgl. Urteil vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 -) eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Leutnants für unerlässlich. Die Bundeswehr muss sich auf das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Redlichkeit ihrer Soldaten jederzeit verlassen können, zumal wenn sie eine Vorgesetztenstellung innehaben. Strafrechtliche Verfehlungen der vorliegenden Art und Schwere können - auch wenn sie im außerdienstlichen Bereich erfolgen - bei Soldaten der Bundeswehr keinesfalls hingenommen werden. Dies muss sowohl dem jeweiligen Täter als auch seinem beruflichen Umfeld unmissverständlich deutlich gemacht werden. Dies erfordert regelmäßig eine deutlich wahrnehmbare Maßnahme. Durch eine derartige Ahndung wird jeder Eindruck einer Bagatellisierung eines solchen Fehlverhaltens vermieden. Dem Soldaten und seiner Umgebung wird das Gewicht seiner Verfehlung unmissverständlich vor Augen geführt. Bei einem militärischen Vorgesetzten muss auch im außerdienstlichen Bereich uneingeschränkt gewährleistet sein, dass er kriminelles Unrecht unterlässt und sich rechtstreu verhält. Die Milderungsgründe in der Person des Soldaten sind hinreichend gewürdigt durch die Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre (§ 62 Abs. 3 Satz 3 WDO).

39 4. Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 2 WDO aufzuerlegen. Die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen, ist gemäß § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO unzulässig.