Pressemitteilung Nr. 67/2006 vom 06.12.2006

Revisionsverfahren zum Emssperrwerk durch Vergleich beendet

Das Revisionsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Emssperrwerk bei Gandersum ist am 5. Dezember 2006 auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Vergleich zwischen dem BUND und dem Land Niedersachsen beendet worden.


Mit dem Planfeststellungsbeschluss hatte das Land Niedersachsen den Bau und Betrieb eines Sperrwerks an der Emsmündung zugelassen, durch das einerseits die Sturmflutsicherheit erhöht und andererseits der Aufstau der Ems zur Überführung von Schiffen aus einer Werft bei Papenburg in die Nordsee ermöglicht werden sollte. Die dagegen gerichtete Klage des BUND, mit der die Beeinträchtigung eines europäischen Vogelschutzgebiets gerügt wurde, war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Emssperrwerk ist seit 2002 in Betrieb.


In einem Erörterungstermin an Ort und Stelle verpflichtete sich nunmehr das Land Niedersachsen, zur Beilegung des Streits im Hinblick auf eine sonst nicht auszuschließende Zurückverweisung der Sache insgesamt 9 Mio. € ratenweise zu zahlen, die für Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation der Ems einzusetzen sind. Über ihre Verwendung entscheidet ein gesonderter Stiftungsrat bei der Niedersächsischen Umweltstiftung, in dem neben dem Land der BUND und der WWF vertreten sind. Ferner übernimmt das Land Niedersachsen die gesamten Verfahrenskosten.


Dieser Vergleich beendet das Revisionsverfahren. Der Planfeststellungsbeschluss ist damit bestandskräftig.


BVerwG 7 C 17.05 - Beschluss vom 06.12.2006


Beschluss vom 21.11.2005 -
BVerwG 7 B 63.05ECLI:DE:BVerwG:2005:211105B7B63.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 - 7 B 63.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211105B7B63.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 63.05

  • Niedersächsisches OVG - 02.12.2004 - AZ: OVG 7 LB 44/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Dezember 2004 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf je 25 000 € festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 17.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 06.12.2006 -
BVerwG 7 C 17.05ECLI:DE:BVerwG:2006:061206B7C17.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2006 - 7 C 17.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:061206B7C17.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 17.05

  • Niedersächsisches OVG - 02.12.2004 - AZ: OVG 7 LB 44/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.
  2. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2001 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 sind wirkungslos.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
  4. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich vom 5. Dezember 2006 wird auf 15 000 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Am 5. Dezember 2006 haben die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Das Verfahren ist deshalb einzustellen und die Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2001 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 sind für wirkungslos zu erklären.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.