Beschluss vom 06.12.2005 -
BVerwG 8 B 60.05ECLI:DE:BVerwG:2005:061205B8B60.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2005 - 8 B 60.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:061205B8B60.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 60.05

  • VG Gera - 15.07.2004 - AZ: VG 5 K 1712/99 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 2004 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera, berichtigt durch Beschluss vom 4. August 2004, wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 601,74 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet aus. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht. Eine derartige Abweichung liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger behaupteten Rechtssatz, dass die Feststellungswirkung eines Verwaltungsakts sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung von selbst verstehe, gar nicht aufgestellt. Es hat vielmehr ausgeführt, dass mit der Bestandskraft des Bescheides vom 20. Oktober 1998 über die Zuordnung der Grundstücke zum Unternehmen bindend entschieden worden ist (UA S. 15/16). Einen Rechtssatz über die Voraussetzungen, Grenzen und Wirkungen der Bestandskraft hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt.

3 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf etwaige Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und damit gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, so fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört es schon zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind, oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Beweisanträge sind ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004 nicht gestellt worden. Dem Gericht hätte sich auch keine Beweisaufnahme aufdrängen müssen. Es ist nämlich von vornherein unklar, welche konkreten Beweismittel das Gericht hätte ausschöpfen können und welche Tatsachen voraussichtlich Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sein können. Die Erwähnung des Zeugen W. M. in der Beschwerdebegründungsschrift reicht nicht aus. Dieser war zwar schon in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz benannt worden. Zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen dieser Zeuge aber hätte gehört werden müssen, bleibt offen. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zu einem Unternehmen setzt als Rechtsfrage regelmäßig keinen besonderen Sachverstand des Gerichts voraus, da sie von Merkmalen wie der tatsächlichen Nutzung im Unternehmen, den Eigentumsverhältnissen und der Bilanzierung abhängig ist (Urteil vom 19. Juli 2000 - BVerwG 8 C 6.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 5). Derartige Merkmale hat im Übrigen der Kläger nicht geltend gemacht.

4 Erfolglos bleibt auch die Gehörsrüge des Klägers. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert in der Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Im angefochtenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte befasst und hierzu die vorhandenen Unterlagen und das Vorbringen des Klägers ausgewertet.

5 Auch eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht ersichtlich. In dem angefochtenen Urteil sind die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gedanken in hinreichender Form zum Ausdruck gekommen. In Wahrheit rügt der Kläger im Übrigen die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist aber auf Grund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören.

6 Soweit die Beschwerde auf S. 6 der Beschwerdeschrift einen derartigen Verstoß gegen die Denkgesetze rügt, übersieht sie, dass ein Verstoß gegen Denkgesetze nur dann vorliegt, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht mehr gezogen werden kann. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht ist nämlich vom materiellrechtlichen Standpunkt ausgegangen, dass der im Eigentum einer natürlichen Person stehende Vermögensgegenstand entweder dem Privatvermögen oder seinem einzelkaufmännisch geführten Unternehmen zuzuordnen sein muss. Bei einer solchen Zuordnung hat es dann folgerichtigerweise die Möglichkeit erwogen, dass die zuvor dem Fuhrunternehmen dienenden Vermögenswerte im landwirtschaftlichen Betrieb zu nutzen und sie deshalb diesem als Inventar zuzurechnen waren.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.