Beschluss vom 06.12.2005 -
BVerwG 3 B 152.05ECLI:DE:BVerwG:2005:061205B3B152.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.12.2005 - 3 B 152.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:061205B3B152.05.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 152.05
- Niedersächsisches OVG - 11.10.2005 - AZ: OVG 12 LA 415/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2005 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darüber hinaus ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger im Schreiben vom 7. November 2005 hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.