Beschluss vom 06.12.2004 -
BVerwG 10 B 68.04ECLI:DE:BVerwG:2004:061204B10B68.04.0

Beschluss

BVerwG 10 B 68.04

  • Niedersächsisches OVG - 24.08.2004 - AZ: OVG 15 KF 14/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag, die angefochtene Entscheidung widerspreche hinsichtlich des Begriffs der Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1959 (BVerwG 1 C 160.57 - RdL 1959, 221 <222>) und vom 16. September 1975 (BVerwG 5 C 32.75 - RdL 1976, 74 <75>), den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend machen will, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diesen Anforderungen ist nur Genüge getan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Der Kläger hat dem Flurbereinigungsgericht nicht einen solchen Rechtssatz zugeschrieben, sondern gerügt, das Gericht habe gar nicht geprüft, ob die von ihm in die Flurbereinigung eingelegten Flurstücke 145 und 151 Hof- und Gebäudeflächen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG seien. Mit dem Einwand, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Rechtssätze seien im konkreten Fall nicht beachtet worden, kann jedoch keine Divergenzrüge begründet werden.
2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der vom Kläger aufgeworfenen Frage, wie der Begriff der Hoffläche von demjenigen der hofesnahen Fläche abzugrenzen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Begriff der Hoffläche durch die vorerwähnten, vom Kläger selbst angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf.
Soweit die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam außerdem die Frage aufwirft,
ob und welche besonderen Vorteile zu gewähren sind, wenn hofesnahe Flächen im Sinne des § 44 FlurbG durch die Flurbereinigung anderweitig vergeben werden und welche Rechtsfolgen die mangelnde Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs für diese Nachteile hat,
ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargetan. Dazu wäre es notwendig gewesen, u.a. zu erläutern, weshalb die formulierte Frage im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11). Der Kläger hat sich demgegenüber darauf beschränkt, die grundsätzliche Bedeutung zu behaupten, anstatt näher zu begründen, warum trotz der unmittelbar aus § 44 Abs. 4 FlurbG zu entnehmenden Relevanz des Gesichtspunkts der Hofesnähe für die Landabfindung und der zu § 44 Abs. 4 FlurbG bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 1970 - 4 B 165.69 - RdL 1971, 133 m.w.N.) ein zusätzlicher, fallübergreifender Klärungsbedarf gegeben sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52, 47 GKG.