Beschluss vom 06.11.2013 -
BVerwG 3 PKH 3.13ECLI:DE:BVerwG:2013:061113B3PKH3.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2013 - 3 PKH 3.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:061113B3PKH3.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 3.13

  • Niedersächsisches OVG - 16.01.2013 - AZ: OVG 10 LB 125/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 8.13 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger erstrebt im Wege der Wiederaufnahme des durch Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Februar 2008 und - im Umfang der zugelassenen Berufung - durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2011 rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens eine höhere Betriebsprämie für das Jahr 2006. Das Oberverwaltungsgericht hat die Wiederaufnahmeklage mit Beschluss vom 16. Januar 2013 verworfen, weil sich der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht von einem Prozessbevollmächtigten habe vertreten lassen und sich zur Klageart nicht gemäß § 587 ZPO erklärt habe. Zugleich hat das Oberverwaltungsgericht ein Ablehnungsgesuch verworfen, weil dieses nicht von einem Prozessbevollmächtigten angebracht wurde. Der Kläger hat sich hierauf mit Schreiben vom 26. Januar 2013 den „Beschwerden und Anträgen“ seines Vaters gegen die in dessen abgetrenntem Verfahren parallel getroffenen Entscheidungen „angeschlossen“, zusätzlich die Mitwirkung des Senatsvorsitzenden gerügt, Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie Akteneinsicht beantragt.

2 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerden bei der vom Senat eigenständig vorzunehmenden Prüfung des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs. 1 ZPO) nicht in Betracht.

3 1. Soweit sich der Kläger mit einer „sofortigen Beschwerde“ gegen den Beschluss wendet, mit dem sein Ablehnungsgesuch verworfen wurde, ist diese unstatthaft, weil Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 146 Abs. 2 VwGO).

4 2. Auch soweit sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet, mit dem seine Wiederaufnahmeklage verworfen wurde, kann ihm mangels Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, insbesondere ein Verfahrensmangel (Abs. 2 Nr. 3), ist nicht erkennbar.

5 a) Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Ablehnungsgesuch in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, nur durch einen Prozessbevollmächtigten angebracht werden kann. Dies folgt zwar nicht aus den gemäß § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 41 - 49 ZPO, auf die sich der Vater des Klägers stützt. Die Notwendigkeit, sich vor dem Oberverwaltungsgericht von einem Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ergibt sich jedoch aus § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Prozesshandlungen, die entgegen dieser Vorschrift nicht von einem Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden, sind nicht wirksam.

6 b) Der Kläger kann sich auch nicht auf den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 2 VwGO berufen, weil an dem Beschluss bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossene Richter mitgewirkt hätten. Er meint, der von ihm abgelehnte Richter sei ihm gegenüber aufgrund seiner „vorherigen Beteiligung“ unbestreitbar regresspflichtig und daher ausgeschlossen (§ 41 Nr. 1 ZPO). Für die behauptete Regresspflicht besteht jedoch keinerlei Anhaltspunkt. Auch die Mitwirkung von Richtern, die an dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2011 beteiligt waren, führt nicht zu einem gesetzlichen Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO, denn diese Bestimmung schließt die Mitwirkung an dem Verfahren der Wiederaufnahmeklage nicht aus, weil ein Richter an der angegriffenen Entscheidung beteiligt war (Beschluss vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 35.03 - juris Rn. 10 m.w.N.). Soweit der Kläger den Berichterstatter als Zeugen benannt hat und nunmehr auch den Senatsvorsitzenden als Zeugen gehört wissen will, wurde er bereits durch das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zeugenbenennung nicht bereits zum Ausschluss eines Richters führt (§ 41 Nr. 5 ZPO).

7 c) Schließlich vermag auch der gerügte Umstand, dass Akteneinsicht bei einem „neutralen“ Gericht verweigert wurde, dem Prozesskostenhilfegesuch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klageabweisung stützt sich nur auf Umstände, zu denen der Kläger durch Hinweisschreiben vom 12. Dezember 2012 ausdrücklich gehört wurde. Zudem hatte er Gelegenheit, die Akten bei dem Amtsgericht Bersenbrück und nachfolgend auf der Geschäftsstelle des Senats des Oberverwaltungsgerichts einzusehen, so dass ein Gehörsverstoß nicht erkennbar ist.

8 Im Übrigen hat der Senat dem Kläger antragsgemäß in vorliegendem Verfahren Akteneinsicht gewährt. Mit seinem nachfolgenden Vorbringen geht der Kläger auf verschiedene Vorgänge ein, insbesondere auf „Betriebspachtungen“, einen Betriebsübergabebescheid, die Rechtsverhältnisse von Milchquoten und die Veröffentlichung von Prämienzahlungen im Internet; weiter erklärt er, sich auf neue Beweise stützen zu wollen. Vor dem Hintergrund der formalen Begründung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesem Vorbringen jedoch kein Ansatz für das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.

9 Soweit der Antragsteller eine Streitwerterhöhung beantragt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat über die Höhe des Streitwerts im Beschwerdeverfahren selbstständig zu entscheiden hat (§ 63 Abs. 3 GKG).