Beschluss vom 06.11.2008 -
BVerwG 7 VR 2.08ECLI:DE:BVerwG:2008:061108B7VR2.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2008 - 7 VR 2.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:061108B7VR2.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 2.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Lässt sich - wie hier - der vermutliche Prozessausgang nicht ohne Weiteres übersehen, entspricht es dem Sinn der Verfahrensvereinfachung dienenden Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO zwar in der Regel, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung Rechnung zu tragen.

3 Hier ist es aber aus folgenden Gründen geboten, der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen: Die vom Antragsteller gegen die Planfeststellung vom 17. Juli 2008 erhobene Anfechtungsklage hat nach § 14e Abs. 2 Satz 1 WaStrG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss konnte nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden (§ 14e Abs. 2 Satz 2 WaStrG). Die Plangenehmigungsbehörde hatte es in der Hand, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens innerhalb dieser 1-Monats-Frist entbehrlich zu machen. Das hierfür geeignete rechtliche Instrument bot ihr § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Danach hätte sie die Vollziehung aussetzen können. Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht von einem Antrag abhängig. Sie ist auch von Amts wegen möglich und kann bereits in dem Verwaltungsakt - hier also in der Planfeststellung - ausgesprochen werden.

4 Insbesondere in den Fällen, in denen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einem Fristerfordernis unterliegt, lässt sich eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Aussetzungsentscheidung auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO als Mittel nutzen, um Betroffenen Schritte zur Erlangung eines vorläufigen Rechtsschutzes zu ersparen, der sich als unnötig erweist, solange die Behörde eine sofortige Vollziehung, zu der sie der Gesetzgeber berechtigt aber nicht verpflichtet, aus welchen Gründen auch immer, nicht beabsichtigt.

5 Im vorliegenden Fall ist die Vollziehung von der Antragsgegnerin unmittelbar nach Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht ohne eine entsprechende Anregung des Gerichts ausgesetzt worden. Wäre die Vollziehung bereits in dem Planfeststellungsbeschluss ausgesetzt worden, hätte sich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO von vornherein erübrigt. Dies lässt es im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO billig erscheinen, mit den Kosten, die sich hätten vermeiden lassen, die Antragsgegnerin zu belasten (ebenso Beschluss vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 -, 4 A 40.01 Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 66).

6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.