Beschluss vom 06.11.2007 -
BVerwG 4 BN 44.07ECLI:DE:BVerwG:2007:061107B4BN44.07.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 44.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.06.2007 - AZ: OVG 7 D 89/06.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2007 werden zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die jeweils auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerden beimessen. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 1.1 Die Antragsgegnerin wirft eine Frage zur Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans auf. Die entsprechenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch geklärt. Beispielsweise hat der Senat hierzu in seinem Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 58, 61) ausgeführt:
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = NVwZ 1997, 896; vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230>). Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = NVwZ 1992, 567).
Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Diesen Willen kann das Gericht in erheblichem Maße auch dadurch missachten, wenn es - im Falle einer nach materiellrechtlicher Rechtslage bestehenden Gesamtregelung - durch die Erklärung einer Teilnichtigkeit zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzeptes beitrüge. Beschränkt sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auf einen räumlichen Teil des Plangebiets oder auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit gerade dieses Teils dem (hypothetischen) Willen der Gemeinde am besten entspricht.

4 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung (die ohne Weiteres auf die Frage der teilweisen Unwirksamkeit zu übertragen ist) ist das Oberverwaltungsgericht vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, es sei am Ausspruch der Unwirksamkeit gehindert, weil es das der Antragsgegnerin zustehende Planungsermessen nicht selbst ausüben könne. Weiterführende Fragen, die der grundsätzlichen Klärung zugänglich wären, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.

5 1.2 Die Beigeladene wirft die Frage auf, inwieweit das Interesse eines Anliegers einer Erschließungsstraße ohne Funktionen für gebietsfremde Verkehre an dem Schutz vor mit dem Erschließungsverkehr verbundenem Verkehrslärm in abwägungsbeachtlicher Weise zu Buche schlägt. Sie rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, vorliegend werde das zusätzliche Verkehrsaufkommen nicht nur eine in der Abwägung von vornherein zu vernachlässigende Größe haben. Diese Schlussfolgerung begründet es sodann eingehend anhand der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls (UA S. 13/14). Es lässt sich nicht erkennen, dass der vorliegende Fall Anlass gäbe, über die ergangene und vom Oberverwaltungsgericht referierte Rechtsprechung hinaus zu grundsätzlichen Erkenntnissen zu gelangen.

6 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

7 2.1 Die Antragsgegnerin rügt, sie sei dadurch überrascht worden, dass das Oberverwaltungsgericht den Bedenken der Antragsteller gegen die Ausarbeitung ihres Gutachters gefolgt sei. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich jedoch nur dann als unzulässiges „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Davon kann hier indessen keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich mit dem Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 15. Januar 2007 auseinanderzusetzen, der obere Teil der Straße Im Röhrken sei zu Unrecht nicht in die schalltechnische Gesamtbetrachtung einbezogen worden. Darauf, dass das Oberverwaltungsgericht den Einwand der Antragsteller zurückweisen würde, durfte sie nicht vertrauen. Allein der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Antragsgegnerin nicht darauf hingewiesen hat, welchen Standpunkt es voraussichtlich einnehmen werde, genügt nicht zur Begründung eines Gehörsverstoßes; denn aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. Beschluss vom 11. März 1999 - BVerwG 9 B 981.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 54). Die Gehörsrüge scheitert ferner daran, dass die Antragsgegnerin nicht substanziiert darlegt, was sie im Falle der vermissten Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 44).

8 2.2 Die Beigeladene bemängelt, dass das Gericht im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags den Beteiligten keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Steigerungsrate des zu erwartenden Verkehrs Stellung zu nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hatte dazu indes keinen Anlass, weil bei einer Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Straße Im Röhrken um ersichtlich deutlich mehr als 50 % von einer von vornherein vernachlässigenswerten Größe keine Rede sein könne (UA S. 14). Die Beigeladene zeigt nicht schlüssig auf, dass sie bei einer Erörterung der Thematik, welche Steigerungsrate zu erwarten sei, das Oberverwaltungsgericht auf eine Rate von lediglich 30 % hätte festlegen können. Der Prozentsatz von „deutlich mehr als 50“ errechnet sich nicht nur auf der Basis des Zahlenmaterials, das die Antragsteller zusammengestellt haben, sondern auch auf der Grundlage des Rechenwerks der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin geht von einem zusätzlichen planbedingten Verkehrsaufkommen von bis zu 200 Fahrten am Tag (UA S. 14) und einer künftigen Gesamtbelastung der Straße Im Röhrken von 500 Kfz/24 h (UA S. 27) aus. Das ergibt eine Steigerungsrate von 66 %.

9 2.3 Die Beigeladene rügt ferner einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Wahrheit übt sie jedoch lediglich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche einen Verfahrensmangel nicht begründen kann (vgl. Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.