Beschluss vom 06.11.2007 -
BVerwG 1 WB 27.07ECLI:DE:BVerwG:2007:061107B1WB27.07.0

Leitsätze:

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Im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung sind die Kosten des Vorverfahrens (Beschwerde und weitere Beschwerde) nicht erstattungsfähig.

  • Rechtsquellen

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2007 - 1 WB 27.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:061107B1WB27.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 27.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
am 6. November 2007 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
  3. Der Antrag des Antragstellers, die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 22. Mai 2007 die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 4. Mai 2007, mit dem die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Antragstellers abgeschlossen worden war. Diese Anträge legte der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2007 vor.

2 Durch Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - hat der Senat die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Mai 2007 gegen den vorbezeichneten Bescheid vom 4. Mai 2007 angeordnet.

3 Daraufhin hob der Geheimschutzbeauftragte seinen Bescheid vom 4. Mai 2007 mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 auf.

4 Anschließend haben der Antragsteller und der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - jeweils mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2007 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

5 Der Antragsteller beantragt,
die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
sowie die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären.

6 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat darauf verzichtet, einen formellen Antrag zu stellen.

7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 405, 408/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Der Senat hat außerdem die Gerichtsakte BVerwG 1 WDS-VR 7.07 beigezogen.

II

8 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO; stRspr, vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 30.72 - BVerwGE 46, 215 <217>, vom 11. November 2003 - BVerwG 1 WB 22.03 - und vom 11. September 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 4.06 -).

9 Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung hat den angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 2007 mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 aufgehoben und damit den Antragsteller vorbehaltlos klaglos gestellt. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Dezember 2004 - BVerwG 1 WB 46.04 -) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darüber hinaus hätte der Antrag bei einer streitigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens voraussichtlich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 27. September 2007 in der Sache Erfolg gehabt.

10 Der weitergehende Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären, ist hingegen schon deswegen unbegründet, weil hier kein Beschwerdeverfahren als „Vorverfahren“ stattgefunden hat. Im Übrigen sind im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung die Kosten des Vorverfahrens (Beschwerde und weitere Beschwerde) nicht erstattungsfähig.

11 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO können dem Bund nur die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werden. Eine zusätzliche - den Bestimmungen des § 80 VwVfG sowie des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vergleichbare - Vorschrift, durch die die Erstattung von Kosten im Vorverfahren geregelt wird, enthält die Wehrbeschwerdeordnung nicht; diese Vorschriften sind auch nicht entsprechend anwendbar. Das Fehlen einer Bestimmung über die Kosten des Vorverfahrens stellt keine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, sondern entspricht einer bewussten Zielsetzung des Gesetzgebers. Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts (BTDrucks VI/1834 vom 9. Februar 1971, S. 69) soll sich die Kostenregelung in dem neu gefassten § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO ausdrücklich nur auf die im Verfahren vor dem Truppendienstgericht entstandenen notwendigen Auslagen beschränken. Auslagen im Beschwerdeverfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten sollen nicht erstattet werden, weil sonst Beschwerdeführer benachteiligt würden, deren Beschwerdeweg nicht bis zu den Truppendienstgerichten geführt hat (ebenso: Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1996, § 20 Rn. 6 und 20). Damit enthält § 20 Abs. 1 WBO insoweit eine abschließende Regelung, die es nicht zulässt, die einem Antragsteller im Vorverfahren entstandenen Auslagen dem Bund aufzuerlegen (stRspr, Beschlüsse vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 83.88 - BVerwGE 86, 83 <85>, vom 28. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 11.92 - und vom 29. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 22.98 - AnwBl 1998, 540, m.w.N.).