Beschluss vom 06.10.2008 -
BVerwG 3 B 81.08ECLI:DE:BVerwG:2008:061008B3B81.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2008 - 3 B 81.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:061008B3B81.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 81.08

  • VG Meiningen - 02.07.2008 - AZ: VG 8 K 79/08 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. Juli 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Aus den Schreiben des Klägers vom 28. August 2008 sowie 7. September 2008 ist zu folgern, dass die mit Schreiben vom 16. Juli 2008 eingelegte Beschwerde nicht als Antrag auf mündliche Verhandlung, sondern als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. Juli 2008 zu werten ist. Diese Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie in dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2008 hingewiesen worden.

2 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision nur zuzulassen ist, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird oder vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.