Beschluss vom 06.10.2006 -
BVerwG 2 B 29.06ECLI:DE:BVerwG:2006:061006B2B29.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2006 - 2 B 29.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:061006B2B29.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 29.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.03.2006 - AZ: OVG 1 A 2322/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 428 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO.

2 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

3 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob einem bestehenden Besoldungsanspruch eines Beamten trotz des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besoldung gemäß § 2 Abs. 3 BBesG, Art. 33 Abs. 5 GG im Einzelfall entgegengehalten werden kann, die Geltendmachung dieses Besoldungsanspruches verstoße gegen das grundsätzlich auch im Beamtenrecht zu beachtende Prinzip von Treu und Glauben“,
würde sich in dem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Kläger auf der Grundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 29. Mai 2001 in den Monaten Mai bis August 2001 nur mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt war und dieser Bescheid für diesen Zeitraum durch den Bescheid vom 21. August 2001 nicht aufgehoben worden ist. Die Auslegung dieses Bescheides als nur auf die Zukunft gerichtet ist nur für den zu entscheidenden Einzelfall von Bedeutung und nicht verallgemeinerungsfähig. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage hat das Berufungsgericht nur hilfsweise unter der Annahme erörtert, dass „im Gefolge des Aufhebungsbescheides für die fragliche Zeit ein Vollzeitdienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten in Kraft gesetzt worden wäre“. Eine Rechtsfrage, die nur auf Grund von - das angefochtene Urteil nicht tragenden - Hilfserwägungen des Berufungsgerichts erkennbar wird, führt nicht zur Zulassung der Revision. Liegt eine mehrfache Begründung des Berufungsurteils vor, so bedarf es in Bezug auf jede der Begründungen eines Zulassungsgrundes, um die Revision zuzulassen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35, 37.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176, vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22 und vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 jeweils m.w.N.).

4 Die von der Beschwerde weiterhin sinngemäß aufgeworfenen Fragen,
ob sich die Altersteilzeit des Klägers, für den zuvor eine Teilzeit aus familienpolitischen Gründen gegolten habe, auf die Hälfte jener Familienteilzeit hätte reduzieren müssen und ob § 72b Abs. 1 BBG mit Verfassungsrecht vereinbar ist,
würden sich im Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Der Bescheid über die Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er vom Kläger nicht angegriffen worden. Dass die individuelle Arbeitszeitregelung nichtig sein könnte, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist im Übrigen nicht ersichtlich.

5 Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn sich das Berufungsgericht in seinem Urteil mit einem abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz der Divergenzentscheidung (hier: des Bundesverwaltungsgerichts) abgesetzt hat. Die Darlegung einer Divergenz erfordert demgemäß die Gegenüberstellung zweier einander widersprechender Rechtssätze. Daran fehlt es hier:

6 Die Beschwerde bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 = DVBl 1989, 1157 ff.). Im Unterschied zu dem von der Beschwerde herangezogenen Urteil hat der Kläger des vorliegenden Verfahrens nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reduzierung der Arbeitszeit auf Grund freien Willensentschlusses selbst beantragt. Der essentielle Unterschied zwischen freiwilliger und erzwungener Teilzeitarbeit schließt eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus, wie sie von der Beschwerde geltend gemacht wird. Das Berufungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass - wie die Beschwerde ausführt - die „Arbeitszeit-Statusentscheidung“ rechtswidrig war und deshalb „zurückgenommen“ worden ist.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.