Beschluss vom 06.10.2005 -
BVerwG 4 BN 47.05ECLI:DE:BVerwG:2005:061005B4BN47.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 BN 47.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:061005B4BN47.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 47.05

  • Bayerischer VGH München - 13.06.2005 - AZ: VGH 25 N 03.368

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde rügt, dass das angefochtene Urteil von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - (NVwZ 1988, 822) abweiche. Das trifft nicht zu. Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Bebauungsplan nicht deshalb nichtig ist, weil er nach öffentlicher Auslegung seines Entwurfs gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG (§ 3 Abs. 2 BauGB) ohne erneutes Beteiligungsverfahren in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die entweder auf ausdrücklichem Vorschlag Betroffener beruhen oder nur eine Klarstellung von im ausgelegten Entwurf bereits enthaltenen Festsetzungen bedeuten. Der Verwaltungsgerichtshof ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer nicht erneut ausgelegten Planfassung bei nur klarstellenden Ergänzungen oder Änderungen auf Vorschlag eines Betroffenen aufgestellt hat, erst recht gelten, wenn ein Bebauungsplan, der eine Kombination von zwei Planteilen darstellt, die jeweils ordnungsgemäß ausgelegt worden waren, ohne erneutes Beteiligungsverfahren als Satzung beschlossen wird (UA S. 5 f.). Dieser Rechtssatz widerspricht dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht, denn die Frage, ob ein erneutes Beteiligungsverfahren auch dann entbehrlich ist, wenn sich der Bebauungsplan aus zwei Planteilen, die jeweils ordnungsgemäß ausgelegt wurden, zusammensetzt, stellte sich in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

3 2. Die Beschwerde meint weiter, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil er nicht eine mögliche Zunahme der Lärmbelastung - beispielsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - ermittelt habe. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Die Beschwerde legt nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) - dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussichtlich getroffen worden wären und warum sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag von sich aus hätten aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte dem Aktenmaterial keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten werden könnten (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2005, S. 3). Derartige Anhaltspunkte zeigt auch die Beschwerde nicht auf.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.