Beschluss vom 06.10.2004 -
BVerwG 3 KSt 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:061004B3KSt1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.10.2004 - 3 KSt 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:061004B3KSt1.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 1.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 29. Januar 2004 wird verworfen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger selbst kann beim Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerde einlegen, da sich nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Außerdem findet gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kein Rechtsmittel statt. Die Kostenentscheidung ist integrierender Bestandteil des Urteils. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 99 Abs. 1 ZPO ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig.