Beschluss vom 06.09.2012 -
BVerwG 9 B 31.12ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B9B31.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2012 - 9 B 31.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B9B31.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 31.12

  • VGH Baden-Württemberg - 25.07.2012 - AZ: VGH 2 S 558/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juli 2012 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Elmar F. in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2012 zurückgewiesen wurde.

2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Kostenerstattung findet nicht statt gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.