Beschluss vom 06.09.2012 -
BVerwG 5 B 53.12ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B5B53.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.09.2012 - 5 B 53.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B5B53.12.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 53.12
- VG Düsseldorf - 28.09.2011 - AZ: VG 16 K 7375/08
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.06.2012 - AZ: OVG 12 A 2528/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.