Beschluss vom 06.09.2012 -
BVerwG 5 B 53.12ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B5B53.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2012 - 5 B 53.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B5B53.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 53.12

  • VG Düsseldorf - 28.09.2011 - AZ: VG 16 K 7375/08
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.06.2012 - AZ: OVG 12 A 2528/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.