Beschluss vom 06.09.2012 -
BVerwG 4 B 42.12ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B4B42.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2012 - 4 B 42.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060912B4B42.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 42.12

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 05.12.2011 - AZ: VG 3 K 510/11.NW
  • OVG Rheinland-Pfalz - 12.06.2012 - AZ: OVG 8 A 10291/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob eine Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung ihr Ermessen auch auf solche Gründe stützen darf, welche sie durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln selbst verursacht hat und die nach wie vor rechtswidrig sind, kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) betrifft. Die Frage bezieht sich auf die Ermessensbetätigung nach § 81 Satz 1 LBauO, der dem irrevisiblen Landesrecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) angehört. Dieser landesrechtlichen Vorschrift ist zu entnehmen, wie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist, und ob hierbei auch eine zuvor erteilte Duldung berücksichtigt werden kann. Inwieweit darüber hinaus ein Klärungsbedarf auch hinsichtlich bundesrechtlicher Maßstäbe besteht, zeigt die Beschwerde nicht auf.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.