Beschluss vom 06.09.2005 -
BVerwG 5 PKH 32.05ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B5PKH32.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2005 - 5 PKH 32.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B5PKH32.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 32.05

  • Bayerischer VGH München - 12.05.2005 - AZ: VGH 12 B 03.1492

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

Die Rüge der Kläger wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

2 Die Kläger haben mit Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juni 2005, eingegangen am selben Tag, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2005, den Klägern zugestellt am 23. Mai 2005, beantragt. In den beiden letzten Sätzen dieses Schriftsatzes heißt es: "Inhalt der Gerichten zugeschickten sowie der noch zu zuschickenden Unterlagen werden Sie gebeten als (Teil der) Begründung der Anträge (einschl. des Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe) zu berücksichtigen. Die (weitere) Begründung wird Ihnen später (sobald wie möglich) nachgereicht." In der Folge, dem Bundesverwaltungsgericht waren zwischenzeitlich die Akten des Berufungsgerichts, des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vorgelegt worden, wurden von den Klägern weder Unterlagen zugeschickt noch ging von ihnen ein weiterer Schriftsatz ein.

3 Der Senat hat den Antrag der Kläger mit Beschluss vom 21. Juli 2005 mit der Begründung abgelehnt, "ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO (sei) weder dem Vorbringen der Kläger zu entnehmen noch sonst ersichtlich". Dieser Beschluss ist an die Kläger am 27. Juli 2005 abgesandt worden. Auch zu diesem Zeitpunkt waren bei Gericht weder ein weiterer Schriftsatz noch andere Unterlagen von den Klägern eingegangen.

4 Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör ist dadurch nicht verletzt. Sie hatten ausreichend Zeit, die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzutragen, wobei für eine Fristsetzung durch das Gericht kein Anlass bestand. In der Rechtsbehelfsbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs war ihnen mitgeteilt worden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen sei. Sie konnten nicht davon ausgehen, dass sie sich für ihren Vortrag zum Prozesskostenhilfeantrag länger Zeit lassen können. Als der Senatsbeschluss vom 21. Juli 2005 am 27. Juli 2005 abgesandt worden ist, war seit Zustellung des Berufungsurteils eine Zeit von über zwei Monaten abgelaufen.

5 Auch mit ihrer Gehörsrüge, bei Gericht eingegangen am 15. August 2005, geben die Kläger nicht zur Begründung einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) an, was sie vor einer Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag noch hätten vortragen wollen und nicht hätten vortragen können.

6 Am 19. August 2005 gingen von den Klägern bei Gericht mehrere Faxe von Schriftstücken ein, die aber ebenfalls keinen Vortrag zu einem möglichen Revisionszulassungsgrund enthalten. Der erneuten Bitte der Kläger in ihrer am 23. August 2005 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe, über ihre Angelegenheit noch nicht zu entscheiden, weil sie dem Gericht "weitere Begründungen zuschicken (möchten)", ist in Anbetracht dessen nicht zu entsprechen, dass die Kläger für die ordnungsgemäße Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist benötigen, Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO aber nicht unbefristet möglich ist und die Kläger zu weiterem Sachvortrag hinlänglich Zeit hatten.

7 Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, weil nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.