Beschluss vom 06.08.2008 -
BVerwG 7 B 36.08ECLI:DE:BVerwG:2008:060808B7B36.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2008 - 7 B 36.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:060808B7B36.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 36.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.06.2008 - AZ: OVG 3 MB 28/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Neumann und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.