Beschluss vom 06.08.2007 -
BVerwG 9 B 5.07ECLI:DE:BVerwG:2007:060807B9B5.07.0

Beschluss

BVerwG 9 B 5.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.12.2006 - AZ: OVG 10 B 2.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahrens wird auf 6 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:
„1. Steht eine zeitlich befristete, einseitige Kostenübernahmeerklärung des Bauherrn gegenüber der ortsansässigen Gemeindeverwaltung, welche nach dem gemeindlichen Einvernehmen zu einem Bauantrag desselben Bauherrn erteilt wird, einer Verdichtung der Erschließungspflicht nach dem Gedanken der Folgenbeseitigung entgegen?
2. Entsteht die gemeindliche Erschließungspflicht nach dem Gedanken der Folgenbeseitigung erneut, wenn nach Ablauf der zeitlich befristeten Kostenübernahmeerklärung des Bauherrn, dieser einen erneuten Bauantrag zur Erweiterung seines bisherigen Gewerbeobjektes beantragt und dieser wiederum das gemeindliche Einvernehmen und darauf wurzelnd die Baugenehmigung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erteilt wird?“

3 Es ist schon fraglich, ob mit den so formulierten, aus den singulären Sachverhaltsmomenten des Streitfalls gewonnenen und allein auf diesen zugeschnittenen Fragen überhaupt eine über eben diesen Einzelfall hinausgehende und deshalb grundsätzliche Bedeutung erlangende Frage dargelegt ist. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, wenn im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils die Beschwerde nicht in Bezug auf jede dieser Begründungen einen Zulassungsgrund erfolgreich geltend macht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 = NJW 1997, 3328). Dem genügt die Beschwerde nicht.

4 Das angefochtene Urteil betrifft die Frage, ob im Streitfall die allgemeine Erschließungslast der Beklagten, aus der grundsätzlich ein Anspruch auf Erschließung nicht hergeleitet werden kann (vgl. § 123 Abs. 3 BauGB), sich ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung wegen dreier dem Kläger für das streitbefangene Grundstück erteilter Baugenehmigungen zu einem Anspruch auf Erschließung verdichtet haben könnte (vgl. Urteile vom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186, <188 ff.>, vom 11. November 1987 - BVerwG 8 C 4.86 - BVerwGE 78, 266 <272 ff.> und vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 77.89 - BVerwGE 88, 166 <169 ff.>). Dies könnte vorliegend der Fall sein, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch die Erteilung ihres gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB) sowohl an der von der unteren Bauaufsichtsbehörde dem Kläger erteilten ersten Baugenehmigung vom 19. Juli 1991 für den Neubau eines Autohauses als auch an den beiden weiteren Baugenehmigungen vom 28. Juli 1995 für dessen Erweiterung um eine Kfz-Werkstatt bzw. vom 23. September 1997 für die Erweiterung um eine Ausstellungshalle mitgewirkt hat. Voraussetzung dafür wäre in jedem Fall, dass die erteilte(n) Baugenehmigung(en) rechtswidrig gewesen wäre(n). Das Berufungsurteil verneint dies für die erste Baugenehmigung, weil die Erschließung des klägerischen Grundstücks aus damaliger Sicht aufgrund eines verbindlichen Erschließungsangebots des Klägers, das dieser mit einer unter dem 21. Juni 1991 abgegebenen „Verpflichtungserklärung“ vorgelegt habe, als gesichert anzusehen gewesen sei. Dass die Gemeinde bei der Erteilung ihres Einvernehmens im April 1991 keine Kenntnis von dieser erst später abgegebenen Erklärung gehabt habe, stehe dem nicht entgegen, weil allein entscheidend sei, dass die Erklärung zum Zeitpunkt der Erteilung der ersten Baugenehmigung vom 19. Juli 1991 vorgelegen habe. Ob die beiden weiteren Baugenehmigungen als rechtswidrig anzusehen seien, lässt das Berufungsgericht dahingestellt, weil die unzureichende, durch das Untätigbleiben des ursprünglich erschließungswilligen Klägers mitverursachte Erschließungssituation nicht Folge dieser beiden Genehmigungen sei, sondern durch die bereits erfolgte Bebauung aufgrund der ersten Baugenehmigung entstanden sei.

5 Hiervon ausgehend zielt die Beschwerde mit der ersten Frage, i m K e r n darauf ab, ob es ausreichend ist, wenn das verbindliche Erschließungsangebot erst n a c h Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu dem Bauvorhaben abgegeben worden ist (Beschwerdebegründung S. 13). Mit der zweiten Frage will sie geklärt wissen, ob es durch die Erteilung einer (nach Ansicht der Klägers rechtswidrigen) weiteren Baugenehmigung zu einer e r n e u t e n Verdichtung der Erschließungspflicht kommen kann (Beschwerdebegründung S. 14 f.). Beide Fragestellungen stellen mithin darauf ab, dass sämtliche Baugenehmigungen rechtswidrig gewesen seien mit der Folge einer Verdichtung der gemeindlichen Erschließungspflicht.

6 Dabei übersieht die Beschwerde, dass das Berufungsurteil unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigungen auf eine weitere, die Entscheidung selbstständig tragende Begründung gestützt ist (UA S. 14 unten: „Darüber hinaus steht dem Anspruch des Klägers ... entgegen“), nämlich dass der Kläger selbst eine wesentliche Ursache für eine etwaige Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Baugenehmigung(en) gesetzt habe. Diese liege darin, dass der ursprünglich erschließungswillige Kläger - entgegen dem in seiner „Verpflichtungserklärung“ vom 21. Juni 1991 enthaltenen Erschließungsangebot - in der Folgezeit untätig geblieben sei, insbesondere nicht den erforderlichen Durchführungsvertrag zu dem am 3. Juli 1991 genehmigten Vorhaben- und Erschließungsplan abgeschlossen habe, und deshalb nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass „durch schlichtes Verstreichenlassen“ der in der „Erschließungserklärung“ vom 21. Juni 1991 genannten Frist die Erschließungsaufgabe gleichsam in den alleinigen Verantwortungsbereich der (damaligen) Gemeinde zurückfallen würde (UA S. 15). Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungspflicht ausscheidet, wenn der Betroffene selbst wesentlich am Entstehen des Grundes mitgewirkt hat, der zu den jetzigen Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Erschließung seines Grundstücks geführt hat (Urteil vom 11. November 1987 a.a.O. S. 273/274).

7 Dieselbe Erwägung ist auch der tragende Grund dafür, dass das Berufungsurteil es hat dahingestellt sein lassen, ob die beiden weiteren Baugenehmigungen rechtswidrig waren; auch in diesem Zusammenhang stellt es nämlich darauf ab, dass die jetzige Erschließungssituation allein daraus resultiere, „dass sich der Kläger ursprünglich als erschließungswillig geriert“ habe; deshalb schlage „die im Verantwortungsbereich des Klägers wurzelnde Ursache ... auch auf die nachfolgenden zwei Baugenehmigungen durch“ (UA S. 16 Mitte).

8 Gehen mithin die beiden von der Beschwerde formulierten Fragen an dieser, für alle drei Baugenehmigungen gleichermaßen geltenden und das Berufungsurteil selbständig tragenden Begründung vorbei, ohne dass die Beschwerde in Bezug auch auf d i e s e Erwägung, also den Ausschlussgrund der eigenen ursächlichen Mitwirkung des Klägers an der unzuträglichen Erschließungssituation, einen Revisionszulassungsgrund geltend macht, muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.