Beschluss vom 06.08.2004 -
BVerwG 2 B 68.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060804B2B68.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 68.04

  • Bayerischer VGH München - 28.04.2004 - AZ: VGH 3 B 00.47

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 766 € festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der allein der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, geltend gemacht wird, ist unbegründet.
Dem Beschwerdevorbringen mag sich entnehmen lassen, dass als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufgeworfen wird, ob die Frist nach § 47 Abs. 3 SG, innerhalb derer die Entlassung eines durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung in das Dienstverhältnis gelangten Berufssoldaten verfügt werden muss, zu laufen beginnt, wenn der Bundesminister der Verteidigung Kenntnis von der begangenen arglistigen Täuschung, dem Zwang oder der Bestechung erlangt. Zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie lässt sich ohne weiteres anhand des Gesetzeswortlauts beantworten.
Nach § 47 Abs. 3 SG muss die Entlassung des Berufssoldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SG innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG ist ein Berufssoldat zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat.
Soweit die von der Beschwerde aufgeworfene Frage dahingehen sollte, ob die Frist auch zu laufen beginnt, wenn der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung Kenntnis von dem Entlassungsgrund nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG erlangt hat, bedarf es ebenfalls nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Auch diese Frage kann ohne weiteres anhand des Gesetzes beantwortet werden.
Kommt die an der Sicherheitsüberprüfung eines Beamten oder Soldaten mitwirkende Behörde (§ 3 Abs. 2 SÜG) zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 SÜG vorliegt, so teilt sie dies der für die Sicherheitsüberprüfung zuständigen Stelle mit, § 14 Abs. 1 Satz 1 SÜG. Gemeint ist damit die zuständige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 1 SÜG. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt, § 14 Abs. 1 Satz 2 SÜG. Die früheren Kontakte des Klägers zum Ministerium für Staatssicherheit müssen als weiterhin sicherheitserhebliche Erkenntnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SÜG mitgeteilt werden. Eine etwaige, daraus herrührende Kenntnis des Geheimschutzbeauftragten beim Bundesministerium der Verteidigung von den Kontakten des Klägers vermochte die Sechs-Monatsfrist des § 47 Abs. 3 SG jedoch nicht in Gang zu setzen. Denn dieser Geheimschutzbeauftragte ist zuständige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 1 SÜG und die durch die Mitteilung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SÜG erlangte Kenntnis darf nach § 21 Abs. 1 SÜG nur für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, zwecks Verfolgung von Straftaten erheblicher Bedeutung und für die Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse genutzt werden. Die Bearbeitung von Personalangelegenheiten zählt nicht dazu. Um dies sicherzustellen, sieht § 3 Abs. 1 Satz 3 SÜG vor, dass die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen sind. Deshalb wäre es sogar unzulässig, wenn der Dienstherr das im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 SÜG etwa dennoch erlangte Wissen davon, dass ein Soldat seine Ernennung seinerzeit durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, dazu nutzt, den Soldaten nach § 46 Abs. 2 SG zu entlassen. Aus der Unverwertbarkeit des so erlangten Wissens von der bei der Einstellung begangenen Täuschung für eine Entscheidung nach § 46 Abs. 2 SG folgt, dass auch die Frist, innerhalb derer diese Entscheidung zu treffen ist, durch die Kenntniserlangung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SÜG nicht in Gang gesetzt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG (pauschalierter Halbjahresbetrag der Dienstbezüge nach A 9 BBesG).