Beschluss vom 06.08.2003 -
BVerwG 1 B 392.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060803B1B392.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2003 - 1 B 392.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060803B1B392.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 392.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.07.2002 - AZ: OVG 4 A 500/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch der behauptete Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) in einer Weise dargelegt werden, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgezeigt wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgeführte Flüchtlinge in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) derart intensive Gefahren für Leib und Leben zu befürchten haben, dass sie gleichsam sehenden Auges in den sicheren Tod geschickt werden, so dass aus diesem Grund die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf solche Rückkehrer geboten sei, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der DRK. Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Beschwerde geltend macht - andere Verwaltungsgerichte und ein weiterer Senat des Berufungsgerichts die Gefahrenlage in der DRK möglicherweise abweichend von der angegriffenen Entscheidung beurteilen. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es sich dabei um eine Abweichung in einer der bundeseinheitlichen Klärung zugänglichen Rechtsfrage und nicht lediglich um eine unterschiedliche Tatsachenfeststellung und -würdigung handelt. Auch soweit die Beschwerde die weitere Frage aufwirft, ob nicht aufgrund der "einzelfallspezifischen Gründe", die der Kläger im Laufe des Verfahrens geschildert habe, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hätten festgestellt werden müssen, geschieht dies in der Art einer Berufungsbegründung und ohne eine Rechtsfrage zu benennen, die in einem Revisionsverfahren fallübergreifend geklärt werden könnte.
Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör verweigert, indem es sich in den Urteilsgründen nicht mit dem Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal, insbesondere zu seiner Zwangsrekrutierung und der folgenden Fahnenflucht auseinander gesetzt habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 2 f.), legt die Beschwerde den behaupteten Verfahrensfehler nicht schlüssig dar. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht auf die behauptete Zwangsrekrutierung und Fahnenflucht eingegangen ist (BA S. 7), dem Kläger aber den gesamten Vortrag zu seiner Rückkehr in die DRK - wie zuvor schon das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid - nicht geglaubt hat.
Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2002 in das Verfahren einführt, der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AuslG rechtfertige, und sie dazu entsprechende Atteste vorlegt, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Im Übrigen zeigt die Beschwerde insoweit einen Zulassungsgrund nicht schlüssig auf. Darauf, dass ein entsprechender Vortrag auch verspätet wäre, kommt es somit nicht an.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.