Beschluss vom 06.08.2003 -
BVerwG 1 B 337.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060803B1B337.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2003 - 1 B 337.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060803B1B337.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 337.02

  • VGH Baden-Württemberg - 07.05.2002 - AZ: VGH A 12 S 197/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Die Beschwerde rügt (unter II. der Beschwerdebegründung) eine Abweichung der Berufungsentscheidung von verschiedenen, im Einzelnen genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin nicht vorverfolgt ausgereist sei, sie im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative gehabt habe und weiterhin habe, und der deshalb herangezogene Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine künftige individuelle Verfolgung mit der angeführten Rechtsprechung nicht zu vereinbaren seien. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die Anforderungen an eine Abweichungsrüge. Mit ihr können tatrichterliche Feststellungen und Würdigungen nicht angegriffen werden. Dafür dass das Berufungsgericht entscheidungstragend einen oder mehrere Rechtssätze aufgestellt hätte, die mit eben solchen Rechtssätzen in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch stünden, ist nichts vorgetragen. Soweit die Beschwerde eine Abweichung von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts rügt, denen zufolge - wie die Beschwerde darlegt - hinsichtlich einer inländischen Fluchtalternative trotz grundsätzlich gebotener generalisierender Betrachtungsweise auch die individuellen Umstände Berücksichtigung finden könnten, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht ausgeführt hat, es lägen keine Umstände vor, die Anlass geben könnten, die Klägerin aus der generalisierenden Betrachtung auszunehmen (vgl. UA S. 16).
2. Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör verweigert, indem es sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinander gesetzt habe, dass die Klägerin brutal misshandelt worden sei und sich auch in ihrem Zufluchtsort Nusaybin, wo es während ihres zweijährigen Aufenthaltes wegen ständiger Schießereien sehr gefährlich gewesen sei, habe zeitweilig verstecken müssen und dort Angst gehabt habe, entdeckt zu werden, legt die Beschwerde den behaupteten Verfahrensfehler nicht schlüssig dar.
Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass ein Gericht in das Verfahren einbezogene Tatsachen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, kommt eine Gehörsverletzung in Betracht (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Hierzu trägt die Beschwerde nichts vor. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht hat den entsprechenden Vortrag der Klägerin ebenso wie die ärztlichen Bescheinigungen zu ihren Verletzungen ausführlich im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegeben (UA S. 3 und S. 5). Damit setzt sich die Beschwerde ebenso wenig auseinander wie mit dem Umstand, dass das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen erkennbar (UA S. 9) davon ausgegangen ist, dass zwischen den erlittenen Verletzungen der Klägerin und ihrer Ausreise aus der Türkei mehrere Jahre lagen, so dass von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten (vgl. etwa BVerfGE 74, 51 und Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - BVerwGE 87, 52) kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht mehr ausgegangen werden könne. Im Übrigen bemerkt das Berufungsgericht (UA S. 10) im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin nach dem Verlassen ihres Heimatdorfes vor ihrer Ausreise zunächst zwei Jahre in Nusaybin und sodann sechs Monate in Istanbul aufgehalten hat, dass "Anhaltspunkte dafür, dass sie an diesen Orten - etwa wegen einer landesweiten Fahndung nach ihr - Maßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt war oder ihr solche konkret drohten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich" seien. Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin entgegen der Auffassung der Beschwerde in Erwägung gezogen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.