Beschluss vom 06.08.2003 -
BVerwG 1 B 327.02ECLI:DE:BVerwG:2003:060803B1B327.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2003 - 1 B 327.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060803B1B327.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 327.02

  • Bayerischer VGH München - 01.07.2002 - AZ: VGH 25 B 02.30091

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob "togoische Staatsangehörige, die sich in der BRD oppositionell betätigt haben, und zwar im Falle des Klägers, der seit 1995 Mitglied der PDR, seit März 1999 Stellvertreter der PDR in Unterfranken, seit dem 13.1.2002 als Bundesrat von Hamburg und seit dem 6.4.2002 als Beitrittsvertreter der Partei in Deutschland ist und an diverse(n) Demonstrationen (u.a. am 13.1.1999 - Demonstration vor der togoischen Botschaft in Bonn zum Gedächtnis an den ermordeten Sylvanus Olympio, am 21.9.2002 - Demonstration in Bonn gegen die Zusammenarbeit der deutschen Regierung und den afrikanischen, asiatische und anderen Botschaften gegen die Abschiebung, am 25.10.2000 - Demonstration auf der EXPO 2000 anlässlich des Besuchs des Präsidenten Eyadema auf der EXPO in Hannover) und an verschiedene(n) Veranstaltungen (21.3.1999, 22.5.1999, 28.6.1999 in Wedel, am 28.6.1999 in Stuttgart und am 23.10.1999 in München u.a.) teilgenommen und ein Moratorium der togolesischen Oppositionsgruppen und Parteien in Deutschland an verschiedenen Ministerien, Kirchen und Amnesty international am 27.1.2001) unterschrieben hat, im Falle einer Rückkehr nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen."
Damit wird eine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würde, nicht aufgezeigt. Ob dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei seiner Rückkehr in sein Heimatland Gefahren drohen, die eine politische Verfolgung i.S. des § 51 Abs. 1 AuslG darstellen oder die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG erfüllen, hängt - neben anderen tatsächlichen und rechtlichen Fragen - vor allem davon ab, ob ihm nach der dem Berufungsgericht vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der daraus abgeleiteten Gefahrenprognose entsprechende Verfolgungsgefahren tatsächlich drohen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof für den Kläger aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung und unter Berücksichtigung der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten ausdrücklich verneint (vgl. BA S. 5 ff.). Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit nur gegen diese Würdigung, ohne - wie erforderlich - eine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage zu benennen und zu erläutern. Weder damit noch mit dem Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte lässt sich eine Grundsatzrüge begründen.
Soweit die Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen geltend macht, die nach ihrer Ansicht unzutreffende Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs sei "im Übrigen auch unter Außerachtlassung wesentlicher Erkenntnismittel zustande gekommen" (Beschwerdebegründung S. 2), wird eine Verfahrensrüge weder ausdrücklich erhoben noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.