Verfahrensinformation

Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus Somalia. Er gibt an, im März 2010 nach Deutschland eingereist zu sein und beantragte hier Asyl. Von ihm waren keine Fingerabdrücke zu erlangen, die für einen Datenabgleich über eventuell bereits durchgeführte anderweitige Asylverfahren (Eurodac-Anfrage) verwertbar waren. Daraufhin forderte ihn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf, das Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er verwertbare Fingerabdrücke abgebe. Nachdem auch die neuerlich abgegebenen Fingerabdrücke des Klägers als nicht verwertbar eingestuft wurden, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren eingestellt ist, und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht.


Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid hingegen aufgehoben. Er hat die Voraussetzungen für das Nichtbetreiben des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) nicht als erfüllt angesehen. Denn die vom Ausländer geforderte Mitwirkungshandlung finde im Gesetz keine hinreichende Stütze. Ein Ausländer sei nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG zwar verpflichtet, an erkennungsdienstlichen Maßnahmen mitzuwirken. Eine Verpflichtung, Fingerabdrücke in verwertbarer Qualität abzugeben, bestehe indes nicht. Dies bedürfe einer ausdrücklichen gesetz-geberischen Entscheidung, an der es fehle. Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesamtes.


Beschluss vom 11.11.2011 -
BVerwG 10 PKH 22.11ECLI:DE:BVerwG:2011:111111B10PKH22.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2011 - 10 PKH 22.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:111111B10PKH22.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 PKH 22.11

  • Bayerischer VGH München - 13.09.2011 - AZ: VGH 20 B 11.30220

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind durch entsprechende Erklärungen und durch Vorlage entsprechender Belege darzulegen (§ 117 Abs. 2 ZPO) und auf Anforderung des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Die Erklärungen und Belege müssen sich auf die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen.

2 An einer solchen Erklärung fehlt es hier, weshalb die beantragte Prozesskostenhilfe abzulehnen war. Dem Aktualitätserfordernis wird die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Erklärung vom 21. Oktober 2010, wonach der Kläger in einer Asylbewerberunterkunft wohnte und ein Taschengeld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog, nicht gerecht. Obwohl das Gericht im Oktober 2011 zur Vorlage einer aktuellen Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO aufgefordert hat, wurde lediglich eine Bescheinigung des Landratsamts K. vom 28. Oktober 2011 vorgelegt, wonach der Kläger letztmalig für April 2011 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten habe, danach nicht mehr erschienen und am 28. Juli 2011 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet worden sei. Da dem Gericht keine Angaben darüber vorliegen, über welche Einkünfte der Kläger derzeit verfügt, war der Antrag abzulehnen. Einer erneuten Anhörung des Klägers bedurfte es nicht, da sein Aufenthalt unbekannt ist und auch sein Rechtsanwalt nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu ihm hat.

Beschluss vom 06.07.2012 -
BVerwG 10 C 12.11ECLI:DE:BVerwG:2012:060712B10C12.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 C 12.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:060712B10C12.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 12.11

  • Bayer. VG Regensburg - 01.03.2011 - AZ: VG RN 7 K 10.30437
  • Bayerischer VGH München - 13.09.2011 - AZ: VGH 20 B 11.30220

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 2011 sind wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Gründe

1 Der Kläger hat das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts vom 29. Mai 2012, zugestellt am 30. Mai 2012, länger als einen Monat nicht betrieben. Die Klage gilt daher als zurückgenommen (§ 81 Satz 1 AsylVfG). In der Betreibensaufforderung ist der Kläger auf diese Rechtsfolge sowie auf die sich daraus ergebende Kostenfolge hingewiesen worden (§ 81 Satz 3 AsylVfG).

2 Das Verfahren ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. März 2011 sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Satz 2 AsylVfG. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.