Beschluss vom 06.07.2005 -
BVerwG 4 A 1027.04ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B4A1027.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 A 1027.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B4A1027.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1027.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das vorliegende Verfahren eignet sich nicht als Musterverfahren und ist deshalb gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen hiergegen nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Beschluss vom 15.03.2007 -
BVerwG 4 A 1032.06ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B4A1032.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2007 - 4 A 1032.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B4A1032.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1032.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt der Kläger 2/3.
  3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
  4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2 Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat den Rechtsstreit aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten Einigung des Klägers und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Beteiligten vorzunehmen.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).