Beschluss vom 09.03.2005 -
BVerwG 4 VR 1003.04ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B4VR1003.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 - 4 VR 1003.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B4VR1003.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1003.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

Die Beiladung des Herrn Rolf-Roland B., ..., und weiterer Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karsten S., ... - wird abgelehnt.

Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 - BVerwG 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 und vom 19. November 1998 - BVerwG 11 A 50.97 - NVwZ-RR 1999, 276). An diesem Merkmal fehlt es hier. Die Entscheidung über den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wirkt sich als solche für die Antragsteller rechtlich weder vorteilhaft noch nachteilig aus.
Die Antragsteller wohnen weitab vom Standort Schönefeld im Umland des Flughafens Berlin-Tegel. Sie machen selbst nicht geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 für sie Belastungen mit sich bringt. Beeinträchtigt werden sie vielmehr durch den Flugbetrieb, der auf dem Flughafen Berlin-Tegel stattfindet. Der Wegfall oder der Fortbestand der von ihnen beklagten Lärmbelästigungen steht indes in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Bestätigung oder der Aufhebung des zum Ausbau des Flughafens Schönefeld ergangenen Planfeststellungsbeschlusses, der den Gegenstand der Verfahren bildet, zu denen sie ihre Beiladung begehren. Die Wirksamkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses hängt nicht zwangsläufig vom weiteren rechtlichen Schicksal des Flughafens Berlin-Tegel ab. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg geht zwar davon aus, dass dieser Flughafen geschlossen wird, sobald der ausgebaute Flughafen Berlin-Schönefeld dem Flugbetrieb zur Verfügung steht. Es sieht indes davon ab, beide Vorgänge unmittelbar aufeinander abzustimmen oder gar in Form eines rechtlichen Automatismus miteinander zu verbinden. Vielmehr bringt es zum Ausdruck, an seinem Planungskonzept selbst dann festhalten zu wollen, wenn das Vorhaben, den Flughafen Berlin-Tegel zu schließen, aus welchen Gründen immer, auf Schwierigkeiten stoßen oder im äußersten Falle auch scheitern sollte (PFB S. 337). Die von den Antragstellern herausgestrichene rechtliche Verknüpfung zwischen den beiden Maßnahmen ist nicht eine Folge von Regelungen, die das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 getroffen hat. Sie beruht vielmehr ausschließlich auf Maßgaben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Bescheid vom 29. Juli 2004 über den Widerruf der Betriebsgenehmigung für den Flughafen Berlin-Tegel. Danach wird der Widerruf "mit Ablauf von sechs Monaten wirksam, nachdem die Verlängerung der künftigen Start- und Landebahn 07L/25 R (Nord- und heutigen Südbahn) auf 3 600 m Länge und der Neubau der künftigen Start- und Landebahn 07R/25 L (Südbahn) des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (SXF) mit einer Länge von mindestens 4 000 m funktionsfähig in Betrieb genommen worden ist". Hierdurch wird den Lärmschutzinteressen der Anwohner des Flughafens Berlin-Tegel Rechnung getragen. Der Rechtsstreit über den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld bietet keine geeignete Grundlage dafür, als zusätzliche Plattform für diese Interessenwahrnehmung dienstbar gemacht zu werden.
Ohne Erfolg heben die Antragsteller darauf ab, dass ihre Beiladung keine unabsehbaren Weiterungen befürchten lasse. Ihr 16 Personen umfassender Kreis mag für sich genommen überschaubar genug sein, um zu verhindern, dass sich die ohnehin schon hohe Zahl an Verfahrensbeteiligten spürbar erhöht. Was ihnen gewährt würde, könnte anderen Anwohnern des Flughafens Berlin-Tegel indes schwerlich verwehrt werden. Auch die Ankündigung, nur zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Ausbaus des Flughafens Berlin-Schönefeld Stellung nehmen zu wollen, Einzelheiten der Ausgestaltung des Vorhabens dagegen unerörtert zu lassen, hat bei der Beurteilung der Beiladungsvoraussetzungen außer Betracht zu bleiben. Eine auf bestimmte Streitpunkte beschränkte Beiladung ist unzulässig. Wird ein Dritter beigeladen, so kann er nicht daran gehindert werden, sich zu allen aus seiner Sicht relevanten Rechtsfragen zu äußern.

Beschluss vom 06.07.2005 -
BVerwG 4 A 1012.04ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B4A1012.04.0

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    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 A 1012.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B4A1012.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1012.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 93 a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93 a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93 a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das vorliegende Verfahren eignet sich nicht als Musterverfahren und ist deshalb gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben Einwendungen hiergegen nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Beschluss vom 27.04.2006 -
BVerwG 4 VR 1000.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B4VR1000.06.0

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    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - 4 VR 1000.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B4VR1000.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1000.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Prof. Dr. Rojahn
beschlossen:

  1. Das Änderungsverfahren wird eingestellt. Der Beschluss vom 27. April 2005 - BVerwG 4 VR 1003.04 - ist unwirksam.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Änderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Änderungsverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller hat auf den vom Antragsgegner und den Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellten Änderungsantrag seine Klage zurückgenommen, soweit er mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 beantragt hat. Somit ist die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage mit der Folge entfallen, dass in diesem Umfang der Planfeststellungsbeschluss dem Antragsteller gegenüber unanfechtbar geworden und die vom Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfallen ist (§ 80b Abs. 1 VwGO). Das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist somit erledigt.

2 Zur Klarstellung ist das Änderungsverfahren einzustellen und der Beschluss vom 27. April 2005 - BVerwG 4 VR 1003.04 - für unwirksam zu erklären.

3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine weitere Erhebung von Gerichtskosten erfolgt aufgrund Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 Satz 2 KV des GKG nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Beschluss vom 18.10.2006 -
BVerwG 4 A 1050.06ECLI:DE:BVerwG:2006:181006B4A1050.06.0

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    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 A 1050.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:181006B4A1050.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1050.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt von den Gerichtskosten sowie den
  3. außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der
  4. Beigeladenen zu 1 jeweils 3/4.
  5. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8
  6. der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten
  7. des Klägers.
  8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  9. Der Streitwert wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 4. April 2006 teilweise zurückgenommen hat und der Kläger und der Beklagte die Hauptsache hinsichtlich der durch den Kläger gestellten Hilfsanträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (BVerwG, - Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwG 30, 27 <28>).

2 Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (NVwZ Beil. I 8/2001, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass der Kläger auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfang, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert hat, ist nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 ).